Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
- 1.
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts; - 2.
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache; - 3.
zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um - a)
ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks, - b)
ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
- 4.
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 21/11/2014 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg ... vom 17. April 2014 aufgehoben.
II.
Der Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung, die Katasterfortführungsgebühr und die Lösc
published on 16/11/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 124/17 vom 16. November 2017 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 50 Nr. 3 Buchstabe a Der Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung vo
published on 25/09/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 771,12 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1GRÜNDE:
2I
3Der Beteiligte zu
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