Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung

1.
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
2.
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
3.
zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
a)
ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
b)
ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
4.
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.

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published on 21/11/2014 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg ... vom 17. April 2014 aufgehoben. II. Der Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung, die Katasterfortführungsgebühr und die Lösc
published on 16/11/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 124/17 vom 16. November 2017 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 50 Nr. 3 Buchstabe a Der Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung vo
published on 25/09/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 771,12 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1GRÜNDE: 2I 3Der Beteiligte zu
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