Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 32 Mehrere Kostenschuldner

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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26/02/2015 12:12

Die Wahl eines Namens ist unzulässig, wenn dieser zur Zeit der Bestimmung weder von einem der beiden Ehegatten berechtigt geführt wird oder der Geburtsname eines der Ehegatten ist.
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published on 26/11/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten C. W. gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Cham - Grundbuchamt - vom 02.07.2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass zur Beseitigung des in der Zwischenverfügung dar
published on 22/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 27. Juli 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festg
published on 04/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Dachau - Grundbuchamt - vom 17. Oktober 2013 in der Fassung der am 6. November 2013 hinaus gegebenen Abhilfeentscheidung wird mit der Maßgabe zurückge
published on 03/07/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde vom 06.01.2017 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Mit notariellem Vertrag vom 23.11.2016 (UR-Nr. xxx) übertrug die Antragstelleri
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