Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 18 Ansatz der Gerichtskosten

(1) Im gerichtlichen Verfahren werden angesetzt

1.
die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) Die Kosten für

1.
die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und
2.
die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft
werden auch dann von dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht erhoben, wenn die Eröffnung oder Beurkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat. Für Beurkundungen nach § 31 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) gilt Absatz 1.

(3) Für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts bei mehreren Grundbuchämtern werden die Kosten im Fall der Nummer 14122, 14131 oder 14141 des Kostenverzeichnisses bei dem Gericht angesetzt, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. Entsprechendes gilt für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts bei mehreren Registergerichten im Fall der Nummer 14221, 14231 oder 14241 des Kostenverzeichnisses.

(4) Die Kosten für die Eintragung in das Schiffsregister bei Verlegung des Heimathafens oder des Heimatorts werden nur von dem Gericht des neuen Heimathafens oder Heimatorts angesetzt.

(5) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(6) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange keine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Geschäftswert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 343 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zust

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Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Dez. 2016 - 34 Wx 414/16 Kost

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Tenor Die Sache wird unter Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 20. Oktober 2016 an das Amtsgericht Aichach - Grundbuchamt - zurückgegeben. Gründe I. Auf Antrag vom 8.6.2016 trug das Grundbuch

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Mai 2016 - 2 VAs 71/15; 2 VAs 69/15

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor 1. Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz vom 14. Dezember 2015 und der Antrag auf Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG werden als unbegründet zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten wer

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 19. März 2015 - 2 W 74/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Quedlinburg vom 06.10.2014 wird zurückgewiesen. II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht ers

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Okt. 2014 - I-10 W 135/14

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Tenor Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 29. August 2014 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e :

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Sept. 2014 - 8 W 333/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 29. Juli 2014, Az. 32 UR II 60/14, aufgehoben. 2. Auf die Erinnerung der Beteiligten Ziff. 1 wird die Kostenrechnung des Notariat

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(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in...