Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG | § 1

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über

1.
die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen im Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) und über den Landpachtvertrag in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
1a.
den Landpachtvertrag im übrigen,
2.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung, die Änderung oder Aufhebung einer Auflage, die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes sowie die Festsetzung von Zwangsgeld im Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091),
3.
Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht in § 10 des Reichssiedlungsgesetzes,
4.
die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land in §§ 59 und 63 Abs. 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), ferner die Festsetzung des Ersatzanspruchs und der Entschädigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
5.
das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern,
6.
Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen,
jedoch in den in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Verfahren nur, soweit die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für diese geltenden oder die künftig erlassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Gerichten mit ehrenamtlichen Richtern vorsehen.

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zitiert oder wird zitiert von 17 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23a


(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für 1. Familiensachen;2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 48 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen


(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlic

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 76 Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht


Geschäftswert ist 1. in Feststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Buchstabe g der Verfahrensordnung für Höfesachen der Wert des Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten,2. in Wahlverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung) der Wert des gewählten Hof
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG | § 2


(1) In den in § 1 bezeichneten Verfahren sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit ist auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a ausschließlich. Im zweiten Rechtszug sind die Obe

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG | § 9


Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG | § 12


(1) Hält das Gericht sich für unzuständig, so hat es die Sache an das zuständige Gericht abzugeben. Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Im Falle

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG | § 48


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; § 315 Abs. 1 Satz 1 der
zitiert 10 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 593 Änderung von Landpachtverträgen


(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 591 Wertverbessernde Verwendungen


(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert). (2) W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses


(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn1.bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,2.bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung


(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern. (2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 594d Tod des Pächters


(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderviert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 588 Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung


(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. (2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen


(1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des Landpachtvertrags zu.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 585b Beschreibung der Pachtsache


(1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet, festgestellt werden. Dies gilt für d

Reichssiedlungsgesetz - RSiedlG | § 10


Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, daß die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nicht zu versagen wäre, können außer von

Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes - RSiedlGErgG 1935 | § 7


(1) Erwirbt ein Siedlungsunternehmen ein verpachtetes Grundstück, so kann es das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Wirtschaftsjahres kündigen, sofern das Pachtverhältnis mindestens vier Jahre bestanden

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - BLw 2/15

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 10. März 2016 - 4 K 1136/15.NW

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Tenor I. Das Verfahren wird abgetrennt, soweit der Kläger a) einen Anspruch auf Einsicht in die vom Beklagten geführte Verwaltungsakte betreffend die 2015 nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erteilte Genehmigung über die Veräußerung von in

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Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lemgo vom 09.03.2015 (17b Lw 110/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der

Landgericht Detmold Beschluss, 09. Okt. 2015 - 1 O 262/15

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Tenor Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 8. Oktober 2015 auf 10.000,-- EUR und ab diesem Zeitpunkt auf bis zu 2.000,-- EUR festgesetzt. 1 2I. 3Der Antragsteller hat den Antragsgegne

Amtsgericht Kempen Beschluss, 04. Aug. 2015 - 23 Lw 7/14

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 30.03.2015 wird die Kostenrechnung XXX vom 25.03.2015 abgeändert. Angesetzt wird eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV GNotKG in Höhe von € 1.052,00. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Apr. 2015 - 15 W 13/15

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen. Der Beschluss vom 10.11.2014 wird aufgehoben. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) wird der Kostenansatz des Landwirtschafts

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. Okt. 2013 - 4 W Lw 31/13

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 22.03.2013 (16 LW 1/02) aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Ottweiler (Landwirtschaftsgericht)

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(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn1.bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,2.bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf dieses Grundstück...
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Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, daß die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nicht zu versagen wäre, können außer von dem...
(1) Erwirbt ein Siedlungsunternehmen ein verpachtetes Grundstück, so kann es das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Wirtschaftsjahres kündigen, sofern das Pachtverhältnis mindestens vier Jahre bestanden hat und dem...