Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; - 2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und - 4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.
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(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
(1) Soweit ein Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren aufgrund von § 27 Nummer 1 oder Nummer 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver
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published on 20/02/2017 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts -Grundbuchamt - Bayreuth vom 24.03.2015 abgeändert.
II. Der Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlus
published on 18/09/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 34 Wx 452/13
Beschluss
vom 18.9.2015
AG München - Grundbuchamt
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Wohnungsgrundbuchsache
Beteiligte:
1) G.
- Antragstell
published on 17/07/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
34 Wx 199/15
Beschluss
vom 17.7.2015
AG München - Grundbuchamt
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Wohnungsgrundbuchsache
Beteiligte: ...
wegen Eintragung von Zwan
published on 17/07/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
34 Wx 137/15 Kost
Beschluss
vom 17.7.2015
AG München - Grundbuchamt
34. Zivilsenat
Leitsatz:
I.
II.
III.
In der Kostensache
Beteiligte: ...
w
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