Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 28 Erlöschen der Zahlungspflicht
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 04.01.2017 00:00
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 10. und 14. Oktober 2016 aufgehoben.
II.
Das Amtsgericht Starnberg - Grundbuchamt - wird angewiesen, di
published on 14.05.2014 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 7. April 2014 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus dem in der Zwischenverfügung vom 24. Februa
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