Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 2 Kostenfreiheit bei Gerichtskosten

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt.

(4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet.

(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.

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zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 252 Vollstreckungsgläubiger


Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung


Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 24 Kostenhaftung der Erben


Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren 1. über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;2. über die Nachlasssicherung;3. über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;4. über die Errichtun

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Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Feb. 2019 - 34 Wx 202/18

bei uns veröffentlicht am 13.02.2019

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 23. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Gründe Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer eines Grundstücks, das i

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Mai 2016 - 34 Wx 16/16

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 26. Jan. 2017 - 8 W 6/17

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der A. wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts -Grundbuchamt - Lichtenfels vom 31.10.2016 (Gz.: BK-2300-66) dahin abgeändert, dass die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Gebühren auf 283,- Euro festge

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. Mai 2014 - 15 W 788/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Kelheim vom 26.3.2014 wird aufgehoben. II. Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgeri

Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Apr. 2014 - 31 Wx 122/14

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Betroffene ist deutscher und österreichischer Staatsangehörigkeit. Sie wurde am ... 1989 in M.

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juni 2018 - 34 Wx 338/17

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor I. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. II. Gerichtskosten sind für beide Instanzenzüge nicht zu erheben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Gründe I.

Landgericht Rostock Beschluss, 28. Juli 2017 - 3 T 198/17 (3)

bei uns veröffentlicht am 28.07.2017

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den schriftlichen Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 26.07.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den mündlichen Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 26.07.201

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Juli 2016 - I-3 Wx 87/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Krefeld wie folgt geändert: Das beteiligte Standesamt zu 2. wird angewiesen, den Beteiligten zu 3. im Geburtsregister G 1723/2012 als Vater des Kindes P.

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - 12 W 75/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 20. Juli 2015 aufgehoben. Die Kostenrechnung vom 1. Juni 2015 (Kassenzeichen: …) behält ihre Gültigkeit. Gründe 1 Die Beschwerde des

Landgericht Tübingen Beschluss, 08. Jan. 2015 - 5 T 296/14

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor 1. Der Beschluss des AG Tübingen vom 8.12.2014 - 21 M 1024/14 - wird aufgehoben. 2. Die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers x am AG Tübingen vom 22.5.2014 - DR I 534/14 - wird aufgehoben. 3. Die Entscheidung erge

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Nov. 2014 - 14 Wx 60/14

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers vom 14.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 29.9.2014 wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Beschwerdeführer (im folgenden: Antragsteller) wendet sich gegen den Beschluss de

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Juli 2014 - 15 W 273/14

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor Der Beschluss wird aufgehoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die Beschwerdeinstanz findet nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Beteiligten zu 1) ist die Witwe des Erblassers. Der

Landgericht Tübingen Beschluss, 19. Mai 2014 - 5 T 81/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Tenor 1. Der Beschluss des AG Nagold vom 6.3.2014 - 4 M 193/14 - wird aufgehoben. 2. Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers U... am AG N... vom 31.1.2014 - DR I 1964/13 - wird aufgehoben. 3. Die Entscheidung ergeht gerich

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. März 2014 - 3 W 37/14

bei uns veröffentlicht am 23.03.2014

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Demmin - Grundbuchamt - vom 05.01.2014 wird als unzulässig verworfen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Das im Ru

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Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
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