Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 29 Kostenschuldner im Allgemeinen

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 29 Kostenschuldner im Allgemeinen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

Die Notarkosten schuldet, wer

1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des B
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
18 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 19/12/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Kostenbeschwerde des Antragstellers wird die Kostenrechnung des Notars Dr. M. C. vom 05.12.2017, Nummer ... i.H.v. 9.270,10 € aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. G
published on 06/12/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Kostenbeschwerde des Antragstellers wird die Kostenrechnung des Notars Dr. F. M. vom 16.10.2018, Nummer ... - CSE i.H.v. 3.047,59 € aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstatte
published on 21/11/2018 00:00

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 15.06.2016 (Rechnungs-Nr:) des Notars bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
published on 28/07/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag vom 13.02.2017 auf gerichtliche Entscheidung wegen der Notarkostenrechnung vom 26.10.2016 (Rechnung Nr. 13358) und Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; auß
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.