Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 85 Notarielle Verfahren

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 85 Notarielle Verfahren
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

(1) Notarielle Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sind das Beurkundungsverfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses) und die sonstigen notariellen Verfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 3 des Kostenverzeichnisses).

(2) Das Beurkundungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist auf die Errichtung einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 des Beurkundungsgesetzes) gerichtet.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Auf die elektronische Niederschrift sind die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend anz

Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 26/09/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 27/16 vom 26. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 93 Abs. 2 a) Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit besch
published on 18/10/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/15 vom 18. Oktober 2016 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 86 Abs. 1, 2, § 111 Nr. 3 Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer
published on 25/05/2016 00:00

Tenor Der Antrag der Antragstellerin vom 25.02.2016, gerichtet gegen die Kostenrechnung des beteiligten Notars, in der korrigierten Fassung, wird zurückgewiesen. Das Verfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstat
published on 02/03/2015 00:00

Tenor Die Kostenrechnung des Notars wird bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe 2I. 3Der Beteiligte zu 1) beurkundete im Auftrag des Beteiligten zu 2) einen Kaufvertrag über
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.