Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 19 Einforderung der Notarkosten

(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.

(2) Die Berechnung muss enthalten

1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts,
2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses,
3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind,
4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und
5.
die gezahlten Vorschüsse.

(3) Die Berechnung soll enthalten

1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen,
2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und
3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).

(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.

(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.

(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 64 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen


(1) Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, wenn 1. ein neuer Notar bestellt worden ist,2. der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dess

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 88 Verzinsung des Kostenanspruchs


Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 89 Beitreibung der Kosten und Zinsen


Die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen werden aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordn
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis


(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur 1. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses,2. Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, s

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 97 Verträge und Erklärungen


(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. (2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 35 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Eur

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 112 Vollzug des Geschäfts


Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkun

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25 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Jan. 2019 - 25 OH 9/18

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 in der korrigierten Fassung des Notars Dr. L. aus Düsseldorf bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Dez. 2018 - 25 T 2/17

bei uns veröffentlicht am 03.12.2018

Tenor Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung  des Notars bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Nov. 2018 - 25 OH 5/17

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom in Gesalt der berichtigten Kostenrechnung vom betreffend die Urkunden des abgeändert. In der Rechnung sind 4,76 € zu viel erhoben worden. Der Gesamtbet

Landgericht Halle Beschluss, 05. Sept. 2017 - 4 OH 21/16

bei uns veröffentlicht am 05.09.2017

Tenor 1) Die Kostenrechnung der Notarin … wird bestätigt. 2) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Antragsteller beabsichtigten zum Kaufpreis von 280.000 € ein b

Landgericht Heidelberg Beschluss, 28. Juli 2017 - 3 T 9/17

bei uns veröffentlicht am 28.07.2017

Tenor 1. Der Antrag vom 13.02.2017 auf gerichtliche Entscheidung wegen der Notarkostenrechnung vom 26.10.2016 (Rechnung Nr. 13358) und Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; auß

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Juli 2017 - 5 W 29/17

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Kostenschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe A. 1 Der Kostensc

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Okt. 2016 - 15 W 169/16

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung der den Beteiligten in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 631,89 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wir

Landgericht Detmold Beschluss, 13. Okt. 2016 - 1 OH 5/16

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor 1. Die Kostenberechnung Nr. 1501222 des Beteiligten zu 3) vom 31.08.2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1,0 Gebühr für die Fertigung des Entwurfs der Patientenverfügung vom 21.07.2015 (UR-Nr. 369/2015) nach einem Geschäftswert von

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Sept. 2016 - 15 W 548/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Die Kostenrechnung Nr. ########## des Notars S in der korrigierten Fassung vom 18. September 2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Gesellschafterbeschluss (Urkunde Num

Landgericht Kleve Beschluss, 16. Aug. 2016 - 4 OH 7/16

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3.) haben am 11.08.2015 vom Antragsgegner ihren Ehevertrag beurkunden lassen. Wegen der Einzelheiten der beurkundeten Vereinb

Landgericht Münster Beschluss, 22. Juli 2016 - 5 OH 8/16

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor Die Kostenberechnung wird aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Mit Email vom 10.09.2015 (Blatt 16 der Akte) wandte sich der Lebensgefährte der Antragstellerin

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2016 - 19 T 12/16

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Der Antrag der Antragstellerin vom 25.02.2016, gerichtet gegen die Kostenrechnung des beteiligten Notars, in der korrigierten Fassung, wird zurückgewiesen. Das Verfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstat

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Feb. 2016 - 25 T 655/15

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom zu Urkundenrollen-Nummer vom des Notars bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Grü

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 02. Feb. 2016 - 2 W 1/16

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Jan. 2016 - 15 W 279/15

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 404,60 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1GRÜNDE: 2I. 3Die Beteiligte z

Landgericht Arnsberg Beschluss, 23. Dez. 2015 - 4 OH 4/15

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.01.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 2Gründe: 3I. 4Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom 01.12.2014

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 22. Dez. 2015 - 5 W 70/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Juni 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: Die von der Antragsgegnerin auf Gru

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Nov. 2015 - 25 T 114/15

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 22. Dezember 2014 der Notarin in der korrigierten Fassung vom 24. Juni 2015 abgeändert. In der Rechnung sind 160,65 € zu viel erhoben worden. Der Gesam

Landgericht Bochum Beschluss, 19. Okt. 2015 - 7 OH 6/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die angefochtene Kostenberechnung wird betreffend die Urkunden-Rolle-Nr.: Handelsregisteranmeldung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:     -Nr. 24102 KV - Handelsregisteranmeldung               Geschäftswert nach §§ 119 Abs. 1, 105

Landgericht Aachen Beschluss, 06. Okt. 2015 - 2 OH 4/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor Die Einwendungen des Antragstellers gegen die eingangs bezeichnete Kostenrechnung des Antragsgegners werden zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 1Gründe 2I. 3Der Antragstell

Landgericht Bonn Beschluss, 01. Sept. 2015 - 6 OH 5/15

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor Die Einwendungen der Antragsteller gegen die Kostenrechnung des Notars Dr. J vom 30.01.2015 (Nr. #####) sind unbegründet. 1G r ü n d e 2I. 3Die Antragsteller sind Eheleute. Im Jahr 2014 beabsichtigten sie, dem jeweils anderen Ehegatten Vollma

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Juli 2015 - 19 T 152/14

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor Die Kostenrechnung des Notars wird bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe 2I. 3Die Antragstellerin und Beteiligte zu 2) ist eine Gesellschaft der Gruppe. Die Unternehm

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Juli 2015 - 25 T 74/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 21.08.2014 in Gestalt der korrigierten Kostenrechnung vom 26.06.2015 zu Urkundenrolle-Nummer des Notars bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebü

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2015 - V ZB 196/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 196/13 vom 13. Mai 2015 in der Notarkostensache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Ro

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 06. März 2015 - 19 T 151/14

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor Die Kostenrechnung des Notars wird bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Antragstellerin und Beteiligte zu 2) ist eine Gesellschaft der Gruppe. Die Un

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(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen...
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die...