Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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29.05.2019 12:44

Es kann sittenwidrig sein, wenn der Erblasser die Erbschaft von der Bedingung abhängig macht, dass der Erbe ihn in näher festgelegten Abständen besucht – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
01.12.2016 13:54

Wird vereinbart, dass bei Ehescheidung die Rückübertragung einer Immobilie verlangt werden kann, so kann kein Amtswiderspruch gegen die Vormerkung eingetragen werden.
17.11.2016 13:11

Eine Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Beschlagnahme von Computern mit dem Ziel, die Versendung von E-Mails an die Polizei zu unterbinden, muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
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Die Eintragung einer sog. Ersatzfirma im Handelsregister durch den Insolvenzverwalter bedarf einer Änderung der SatzuGesellschaftsrecht: Zur Satzungsänderung bei Eintragung einer Ersatzfirma
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(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder de
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published on 10.11.2022 15:42

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN   Beschluss vom 12.04.2021Az.: 20 W 285/20   Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.   Gründe I. Das Amtsgericht Darmstadt - Insolvenzgericht - hat m
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Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 22.5.2018 wird aufgehoben. Gründe I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vorsc
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Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 18. März 2019 aufgehoben. Gründe I. Am 7.11.2018 beantragte eine anwaltlich vertretene Gläu
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