Höfeordnung - HöfeO | § 18 Zuständigkeit der Gerichte

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(1) Für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber sind die im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863),genannten Gerichte ausschließlich zuständig.

(2) Diese Gerichte sind auch zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. In dem Erbschein oder dem Europäischen Nachlasszeugnis ist der Hoferbe als solcher aufzuführen. Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen.

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published on 03/09/2015 00:00

Tenor 1.       Von der Festsetzung eines Geschäftswertes wird abgesehen. 2.       Die Beschwerde gegen den Beschluss wird zugelassen. 1 Gründe: 21. 3Die Antragstellerin ist durch Erbschaft Eigentümerin des im Grundbuch von … eingetragenen Hofes gew
published on 04/08/2015 00:00

Tenor Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 30.03.2015 wird die Kostenrechnung XXX vom 25.03.2015 abgeändert. Angesetzt wird eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV GNotKG in Höhe von € 1.052,00. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten
published on 16/04/2015 00:00

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published on 27/03/2015 00:00

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