Höfeordnung - HöfeO | § 18 Zuständigkeit der Gerichte

(1) Für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber sind die im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863),genannten Gerichte ausschließlich zuständig.

(2) Diese Gerichte sind auch zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. In dem Erbschein oder dem Europäischen Nachlasszeugnis ist der Hoferbe als solcher aufzuführen. Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen.

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Referenzen - Urteile | § 28 AVAG 2001

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 28 AVAG 2001.

Amtsgericht Beckum Beschluss, 03. Sept. 2015 - 100 Lw 47/15

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor 1.       Von der Festsetzung eines Geschäftswertes wird abgesehen. 2.       Die Beschwerde gegen den Beschluss wird zugelassen. 1 Gründe: 21. 3Die Antragstellerin ist durch Erbschaft Eigentümerin des im Grundbuch von … eingetragenen Hofes gew

Amtsgericht Kempen Beschluss, 04. Aug. 2015 - 23 Lw 7/14

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 30.03.2015 wird die Kostenrechnung XXX vom 25.03.2015 abgeändert. Angesetzt wird eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV GNotKG in Höhe von € 1.052,00. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Apr. 2015 - 15 W 13/15

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen. Der Beschluss vom 10.11.2014 wird aufgehoben. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) wird der Kostenansatz des Landwirtschafts

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 27. März 2015 - 15 W 413/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1Gründe 2I.) 3Die Erblasserin hatte mit ihrem verstorbenen Ehemann, B, vier Kinder, die B

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Aug. 2014 - 23 U 1/13

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

Tenor Auf die Berufung der Antragsteller wird das Urteil des Landwirtschaftsgerichts Grevenbroich vom 21.11.2012, Az. 4 Lw 7/12, abgeändert und der Antragsgegner unter Abänderung des Versäumnisurteils vom 13.6.2012 verurteilt, der Rückübereignung un

Amtsgericht Arnsberg Beschluss, 03. Apr. 2014 - 8 Lw 92/13

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor wird die Erinnerung des Beteiligten zu 2) vom 05.03.2014 gegen die Kostenrechnung vom 21.02.2014 zurückgewiesen. 1 2 3Gründe: 4Die Erinnerung ist gemäß § 81 GNotKG statthaft und zulässig, aber unbegründet. 5Zunächst wird auf die