Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.
(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 19/01/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Grundbuchamt - vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin, eine in Österreich ansässige Bank in der Rec
published on 22/03/2016 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
34 Wx 43/16
Beschluss
vom 22.3.2016
AG Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Grundbuchsache
Beteiligte: S.M.
- Antragstellerin un
published on 11/01/2016 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt - vom 17. November 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswe
published on 30/09/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
34 Wx 280/15
Beschluss
vom 30.9.2015
AG Rosenheim - Grundbuchamt
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Wohnungsgrundbuchsache
Beteiligte: D.
- Antragstellerin und Be
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