Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 10 Fälligkeit der Notarkosten

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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published on 26.07.2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Kostenschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe A. 1 Der Kostensc
published on 20.09.2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich im Wege der Feststellungsklage gegen die Zuordnung des von ihm bekleideten Amtes eines Bezirksnotars zu de
published on 22.12.2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Juni 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert: Die von der Antragsgegnerin auf Gru
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