Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 35 Grundsatz
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
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(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht v
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published on 28/02/2019 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt -vom 19. Oktober 2015 wird verworfen, soweit sie von den Beteiligten zu 1 und 2 eingelegt ist, und zurückgewiesen, soweit sie von der Beteiligten zu
published on 15/02/2018 00:00
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 4.5.2017 wird in Bezug auf die Festsetzung des Geschäftswerts mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser 100.000 € beträgt.
2. Im Übrigen wird die Beschw
published on 17/10/2017 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2 und 3 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 8.8.2017 betreffend die Beanstandung des mangelnden Nachweises der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins
published on 13/11/2018 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.08.2015 wird verworfen.
II. Die übrigen Beschwerden werden mit der Maßga
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