Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 42 Wohnungs- und Teileigentum

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

(1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.

(2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.

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(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de
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published on 31/10/2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 11. Dezember 2017 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Vorkaufsrecht am Erbbaurecht auf 2.032.524 €
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Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 182/15 Beschluss vom 26.6.2015 AG Erding - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache ... Beteiligte: ... wegen Geschäftswert
published on 12/06/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 172/15 Beschluss vom 12.6.2015 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache ... wegen Festsetzung des Geschäftswerts erlässt das Oberlandesgericht Münc
published on 31/01/2018 00:00

Tenor Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Vollstreckungsgläubiger beantragt, für das vorliegende Verfahren den Gegenstandswert festzusetzen (vgl. § 33 Abs. 1 RVG). I. 2 Mit Gerichtsbescheid vom 23.
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