Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 42 Wohnungs- und Teileigentum

(1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.

(2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.

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Referenzen - Gesetze | § 42 GNotKG

§ 42 GNotKG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 42 GNotKG.

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Okt. 2018 - 34 Wx 448/17 Kost

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 11. Dezember 2017 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Vorkaufsrecht am Erbbaurecht auf 2.032.524 €

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2015 - 34 Wx 182/15

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 182/15 Beschluss vom 26.6.2015 AG Erding - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache ... Beteiligte: ... wegen Geschäftswert

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Juni 2015 - 34 Wx 172/15

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 172/15 Beschluss vom 12.6.2015 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache ... wegen Festsetzung des Geschäftswerts erlässt das Oberlandesgericht Münc

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 31. Jan. 2018 - 19 AV 7077/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Vollstreckungsgläubiger beantragt, für das vorliegende Verfahren den Gegenstandswert festzusetzen (vgl. § 33 Abs. 1 RVG). I. 2 Mit Gerichtsbescheid vom 23.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 31. Mai 2016 - 3 W 108/13

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor 1. Die Beschwerde der eingetragenen Eigentümerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten - Grundbuchamt - vom 09.07.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeve