Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 42 Wohnungs- und Teileigentum
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
(1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.
(2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 31/10/2018 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 11. Dezember 2017 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Vorkaufsrecht am Erbbaurecht auf 2.032.524 €
published on 26/06/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 34 Wx 182/15
Beschluss
vom 26.6.2015
AG Erding - Grundbuchamt
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Grundbuchsache
...
Beteiligte: ...
wegen Geschäftswert
published on 12/06/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
34 Wx 172/15
Beschluss
vom 12.6.2015
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Grundbuchsache
...
wegen Festsetzung des Geschäftswerts
erlässt das Oberlandesgericht Münc
published on 31/01/2018 00:00
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Vollstreckungsgläubiger beantragt, für das vorliegende Verfahren den Gegenstandswert festzusetzen (vgl. § 33 Abs. 1 RVG).
I.
2
Mit Gerichtsbescheid vom 23.
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