Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 24 Kostenhaftung der Erben
Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren
- 1.
über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen; - 2.
über die Nachlasssicherung; - 3.
über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird; - 4.
über die Errichtung eines Nachlassinventars; - 5.
über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird; - 6.
über die Pflegschaft für einen Nacherben; - 7.
über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers; - 8.
über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie - 9.
zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
wird zitiert von 2 anderen §§ im .
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 2 Kostenfreiheit bei Gerichtskosten
(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 342 Begriffsbestimmung
(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die1.die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,2.die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,3.die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,4.die Ermittlung der Erben,5
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
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Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Okt. 2018 - 31 Wx 207/18
bei uns veröffentlicht am 23.10.2018
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 22.5.2018 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vorsc
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - 12 W 75/15
bei uns veröffentlicht am 09.11.2015
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 20. Juli 2015 aufgehoben.
Die Kostenrechnung vom 1. Juni 2015 (Kassenzeichen: …) behält ihre Gültigkeit.
Gründe
1
Die Beschwerde des
Bundessozialgericht Beschluss, 22. Okt. 2015 - B 13 R 190/15 B
bei uns veröffentlicht am 22.10.2015
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 05. Aug. 2015 - 12 W 8/15
bei uns veröffentlicht am 05.08.2015
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 7. November und 18. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden n
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die1.die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,2.die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,3.die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,4.die Ermittlung der Erben,5.die...
(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die1.die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,2.die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,3.die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,4.die Ermittlung der Erben,5.die...