Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.

(2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.

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published on 02/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 35/05 Verkündet am: 2. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 06/12/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 95/16 Verkündet am: 6. Dezember 2017 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
published on 09/08/2016 00:00

Tenor Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 18. Dezember 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels d
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