Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs

Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.

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Referenzen - Gesetze | § 1162 BGB

§ 1162 BGB zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 1162 BGB wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Grundbuchordnung - GBO | § 41


(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeo

Grundbuchordnung - GBO | § 67


Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.

Referenzen - Urteile | § 1162 BGB

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1162 BGB.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2009 - V ZR 217/08

bei uns veröffentlicht am 11.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 217/08 Verkündet am: 11. Dezember 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - V ZB 308/10

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 308/10 vom 16. Februar 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 67; AO § 310 Das Recht des Gläubigers einer Briefgrundschuld, nach Kraftloserklärung des bisherigen B

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2004 - IV ZB 38/03

bei uns veröffentlicht am 03.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 38/03 vom 3. März 2004 in dem Aufgebotsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 1170 Abs. 1 Satz 1 Der Ausschluß unbekannter Gläubiger nach § 1170 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auf den F

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - 34 Wx 302/17

bei uns veröffentlicht am 22.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.250 € festgesetzt. Gründe

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Aug. 2016 - 34 Wx 106/16

bei uns veröffentlicht am 12.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 18. Februar 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 153.387 €

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 11. Juni 2014 - 3 W 115/13

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1637,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligte