Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek

Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.

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Kreditsicherung: Zur Darlegungslast des Zessionars bei Verdacht eines nicht gutgläubigen Erwerbs

12.02.2015

Im Falle des Verdachts bzgl. der Kenntnis des Zessionars von der Treuwidrigkeit des Zedenten trifft diesen die Darlegungslast über die Umstände seines Erwerbs und über den mit diesem verfolgten Zweck.
Darlehensrecht

Grundstücksrecht: Zur Einrede bei Abtretung einer Sicherungsgrundschuld

05.02.2014

Wurde eine Sicherungsgrundschuld von einem Dritten gutgläubig einredefrei erworben, führt eine weitere Abtretung nicht zwingend dazu, dass die Einrede wieder erhoben werden kann.
Grundstücksrecht

BGH: Zur Wirkung der Unterwerfungserklärung für den Zessionar der Sicherungsgrundschuld

09.06.2010

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1192 Anwendbare Vorschriften


(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2005 - IV ZR 279/04

bei uns veröffentlicht am 11.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 279/04 Verkündet am: 11. Mai 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ BGB §§

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2001 - XI ZR 41/00

bei uns veröffentlicht am 16.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 41/00 Verkündet am: 16. Januar 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ___________

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2013 - V ZR 147/12

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 147/12 Verkündet am: 25. Oktober 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2010 - XI ZR 200/09

bei uns veröffentlicht am 30.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 200/09 Verkündet am: 30. März 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02

bei uns veröffentlicht am 21.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 452/02 Verkündet am: 21. Mai 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2014 - V ZR 45/13

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 45/13 Verkündet am: 24. Oktober 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 26. Feb. 2009 - 5 U 71/08

bei uns veröffentlicht am 26.02.2009

Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 17. April 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithi

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(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die...