Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1159 Rückständige Nebenleistungen

(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung


(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 830 Pfändung einer Hypothekenforderung


(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschluss die Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger erforderlich. Wird die Übergabe im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, we
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1160 Geltendmachung der Briefhypothek


(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 11
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1118 Haftung für Nebenforderungen


Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2003 - V ZB 38/02

bei uns veröffentlicht am 02.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 38/02 vom 2. Oktober 2003 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 879, 1105, 1107 Die Bestellung einer Reallast, bei der die rückständigen Raten Rang nach dem Recht im übrigen habe

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Mai 2014 - 34 Wx 144/14

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Grundbuchamt - vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen. II. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 920.325 €. Gründe

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 04. Nov. 2015 - 15 W 476/15

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. 1G r ü n d e : 2I. 3In dem eingangs genannten Grundbuch ist der Beteiligte zu 1) als Eigentümer eingetragen. 4In Abteilung III war am #.##.1996 aufgrund der Bewilligung des Beteiligten zu 1)

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Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.