(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.

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Grundstücksrecht: Löschungsanspruch einer Gesamtgrundschuld

19.05.2010

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Grundstücksrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 63 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast


(1) Der Nutzer kann von den Inhabern dinglicher Rechte, die einen Anspruch auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grundstück gewähren, verlangen, auf ihr Recht zu verzichten, wenn der Antrag auf Eintragung der Belastung nach dem 21. Juli 1992 beim Gru

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 122


(1) Sind mehrere für den Anspruch eines Beteiligten haftende Grundstücke in demselben Verfahren versteigert worden, so ist, unbeschadet der Vorschrift des § 1132 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei jedem einzelnen Grundstück nur ein nach
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1172 Eigentümergesamthypothek


(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den T
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen


Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts


Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, w

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 875 Aufhebung eines Rechts


(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuch

Referenzen - Urteile |

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2007 - V ZR 268/05

bei uns veröffentlicht am 12.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 268/05 Verkündet am: 12. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - V ZB 160/12

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 160/12 vom 7. Februar 2013 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 Im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79 F

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2006 - IV ZR 6/04

bei uns veröffentlicht am 22.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 6/04 Verkündetam: 22.März2006 Heinekamp, Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2010 - IX ZB 61/09

bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 43, 52, 190, 194, 197; BGB §§ 1114,1132, 1168, 1175, 1192 Abs. 1; GBO § 29 a) Verfügt ein.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2010 - V ZR 52/09

bei uns veröffentlicht am 19.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 52/09 Verkündet am: 19. März 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2010 - V ZB 22/10

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 22/10 vom 10. Juni 2010 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu a) BGHR: ja BGB §§ 1132, 1192 Abs. 1 a) Eine Gesamtgrundschuld kann an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedlichen F

Landgericht München II Endurteil, 12. Feb. 2015 - 5 O 775/14 Bau

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Gründe Landgericht München II Az.: 5 O 775/14 Bau IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12.02.2015 St., JHW’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1) W. E., G-T-Straße ... B, H. - Kläg

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 30. Juni 2014 - 6 O 6335/13

bei uns veröffentlicht am 30.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 06. Nov. 2017 - W 8 K 16.457

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und die Beigeladene selbst. III. Das Urteil

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2017 - IX ZR 51/15

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 51/15 Verkündet am: 18. Mai 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 05. März 2010 - 4 A 508/08

bei uns veröffentlicht am 05.03.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch den Beklagten. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 2, Flurstück 112/21, Größe 3.118 m², und Flurstück 23/106, Größe 1

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 19. März 2009 - 8 U 197/08 - 56

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.3.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 256/07 – wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig

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(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder...
Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses...
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt...