Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1161 Geltendmachung der Forderung

Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1160 Geltendmachung der Briefhypothek


(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 11

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - 7 U 47/15

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor Auf die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin wird das am 27.02.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließ

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(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155...