Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht
(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt.
(2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 2 anderen §§ im .
zitiert 2 andere §§ aus dem .
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(1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine...