Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1152 Teilhypothekenbrief
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.
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published on 20.10.2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 11/08 Verkündet am: 20. Oktober 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
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