Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1198 Zulässige Umwandlungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
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published on 24/03/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 259/13 Verkündet am: 24. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1197 Abs. 1
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