Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1115 Eintragung der Hypothek
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1115 Eintragung der Hypothek
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.
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published on 26/01/2006 00:00
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published on 04/12/2008 00:00
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published on 23/06/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. In den Grundbüchern ist die Beteiligte zu 1 als Eigentü
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