Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.
(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypoth
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 01/02/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 80/06 vom 1. Februar 2007 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 156 Abs. 2, 157 Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsverfa
published on 23/04/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 19/08 Verkündet am: 23. April 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB
published on 17/10/2013 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000,- € festgesetzt.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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published on 13/03/2007 00:00
Tenor
1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.12.2005 – 6 O 229/00 – mit der Maßgabe abgeändert, dass die Klage („Wider-Widerklage“) und die Widerklag
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