Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters

(1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

(2) Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.

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Referenzen - Gesetze | § 35 BBauG

§ 35 BBauG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 35 BBauG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Grundbuchordnung - GBO | § 42


Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die
§ 35 BBauG zitiert 1 andere §§ aus dem Baugesetzbuch.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere


Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2008 - V ZR 49/08

bei uns veröffentlicht am 12.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 49/08 Verkündet am: 12. Dezember 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn...