Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen

Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Grundbuchordnung - GBO | § 39


(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. (2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Glä
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht


(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1160 Geltendmachung der Briefhypothek


(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 11
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - XI ZR 160/12

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 160/12 Verkündet am: 14. Mai 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - III ZR 250/08

bei uns veröffentlicht am 22.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 250/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 19; BeurkG § 17 Abs. 1; BGB §§ 880, 892, 1155 a) Beurkundet der Notar die Bestellung einer Buchgrundschu

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - V ZB 308/10

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 308/10 vom 16. Februar 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 67; AO § 310 Das Recht des Gläubigers einer Briefgrundschuld, nach Kraftloserklärung des bisherigen B

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - 34 Wx 82/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 2. Februar 2016 aufgehoben. Gründe I. Die in Gütergemeinschaft verheirateten Eheleute B. waren i

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Aug. 2016 - 34 Wx 106/16

bei uns veröffentlicht am 12.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 18. Februar 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 153.387 €

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Okt. 2014 - 34 Wx 405/14

bei uns veröffentlicht am 20.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts ... - Grundbuchamt - vom 12. August 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Eintragungshindernis nicht in der fehlenden Voreintragung der b

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Okt. 2016 - I-3 Wx 290/15

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor Die angefochtene Entscheidung wird teilweise dahin geändert, dass eine Zwischenverfügung des nachfolgenden Inhalts ergeht: Der beantragten Löschung des Rechts Abt. III lfd. Nr. 2 steht entgegen, dass die Löschung nicht von der Deutschen Bank A