Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen.
(2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.
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(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.
(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, d
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22.03.2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 6/04 Verkündetam: 22.März2006 Heinekamp, Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____
published on 28.06.2018 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird das Grundbuchamt München angewiesen, gegen die am 1. März 2018 im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts München von … Blatt … in Abteilung III lfd. Nr. 5 für die WEG … …...
published on 09.08.2012 00:00
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2011 wird als unbegründet
v e r w o r f e n .
Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Aus
published on 05.08.2009 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 11.03.2009 wird die Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Streitwert wird bis zum 27.05.2008 auf 3.120,67 € und ab dem 2
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(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe...