Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften


(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen. (2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1137 Einreden des Eigentümers


(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, d

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2006 - IV ZR 6/04

bei uns veröffentlicht am 22.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 6/04 Verkündetam: 22.März2006 Heinekamp, Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juni 2018 - 34 Wx 138/18

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird das Grundbuchamt München angewiesen, gegen die am 1. März 2018 im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts München von … Blatt … in Abteilung III lfd. Nr. 5 für die WEG &#x

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 09. Aug. 2012 - 4 Ss 198/12

bei uns veröffentlicht am 09.08.2012

Tenor Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2011 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Aus

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. Aug. 2009 - 3 W 44/09

bei uns veröffentlicht am 05.08.2009

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 11.03.2009 wird die Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Streitwert wird bis zum 27.05.2008 auf 3.120,67 € und ab dem 2

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(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe...