Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1143 Übergang der Forderung

(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.

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Insolvenzrecht: Zur Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters bei stiller Zwangsverwaltung

25.08.2016

Die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ist im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Insolvenzrecht

Darlehensrecht: Zum Umfang der Rückgriffsansprüche eines nicht mit dem Darlehensnehmer identischen Grundstückseigentümer

19.03.2012

wenn unaufklärbar ist, was im Deckungsverhältnis zwischen Kreditnehmer und Sicherungsgeber insoweit vereinbart wurde-OLG Koblenz vom 01.08.08-Az:5 U 551/08
Anlegerrecht

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang


(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ih

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1173 Befriedigung durch einen der Eigentümer


(1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigen

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2013 - IX ZR 30/11

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/11 Verkündet am: 25. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 149 Abs. 1, § 15

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2009 - IX ZB 181/06

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 181/06 vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2009 - V ZB 140/08

bei uns veröffentlicht am 29.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 140/08 vom 29. Januar 2009 in dem Aufgebotsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1170, 1171 ZPO §§ 265, 266 a) Der Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist im Sinne von §§ 1170,

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2018 - V ZR 302/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 302/16 Verkündet am: 23. Februar 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2016 - IX ZB 31/14

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/14 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 49 Die Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung, die zwischen den Absonderungsberechtigten eine

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2016 - V ZR 285/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 285/14 Verkündet am: 29. Januar 2016 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 119

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Apr. 2015 - 5 K 8185/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund d

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2014 - 11 K 3617/13 E

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2Die Kläger werden als Ehegatten im Streitjahr 2010 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie begehren die Anerkennung eine

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2014 - 11 K 3615/13 E

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2Die Kläger werden als Ehegatten im Streitjahr 2010 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie begehren die Anerkennung eine

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2014 - 11 K 3614/13 E

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2Die Kläger werden als Ehegatten im Streitjahr 2010 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie begehren die Anerkennung eine

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 17. Apr. 2008 - 12 U 202/07

bei uns veröffentlicht am 17.04.2008

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Oktober 2007 - 9 O 177/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2071,89 EUR

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 28. Nov. 2007 - 2 K 30021/04

bei uns veröffentlicht am 28.11.2007

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgrund von Zahlungen aus einer übernommenen Bürgschaft. 2

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Aug. 2004 - 4 U 627/03; 4 U 627/03 - 113

bei uns veröffentlicht am 03.08.2004

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.09.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 247/02) wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil ist vorläufi

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