Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

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Gesellschaftsrecht: außerordentliche Kündigung bei gestörtem Vertrauensverhältnis zwischen Gesellschaftern

13.06.2017

Die außerordentliche Kündigung einer Gesellschaft setzt voraus, dass dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, die Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten Kündigungstermin fortzusetzen.

Grundstücksrecht: Vormerkung kann nur an einem Grundstück bestellt werden

19.02.2013

und nicht an dem erst noch zu schaffenden Miteigentumsanteil-BGH vom 15.11.12-Az:V ZB 99/12
Grundstücksrecht

Grundstücksrecht: Grundpfandrechtsgläubiger müssen Begründung von Wohnungseigentum nicht zustimmen

19.04.2012

Die Begründung von Wohnungseigentum bedarf nicht der Zustimmung der Gläubiger, deren Grundpfandrechte auf dem ganzen Grundstück lasten-BGH vom 09.02.12-Az:V ZB 95/11
Grundstücksrecht

Grundstücksrecht: Löschungsanspruch einer Gesamtgrundschuld

19.05.2010

Rechtsanwalt für Grundstücksrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Grundstücksrecht

Referenzen - Gesetze | § 12 SpruchG

§ 12 SpruchG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 12 SpruchG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Grundbuchordnung - GBO | § 3


(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. (2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden u

Referenzen - Urteile | § 12 SpruchG

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 12 SpruchG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - V ZB 99/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 99/12 vom 15. November 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 883 Eine Vormerkung, die einen Anspruch auf Verschaffung eines Miteigentumsanteils an einem im Allei

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2010 - IX ZB 61/09

bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 43, 52, 190, 194, 197; BGB §§ 1114,1132, 1168, 1175, 1192 Abs. 1; GBO § 29 a) Verfügt ein.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2010 - V ZR 52/09

bei uns veröffentlicht am 19.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 52/09 Verkündet am: 19. März 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Feb. 2015 - 34 Wx 4/15

bei uns veröffentlicht am 06.02.2015

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg -Grundbuchamt - vom 9. Dezember 2014 aufgehoben. II. Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den am 8. Dezember 201

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 17 K 12.8

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 21. Juli 2017 - 12 Wx 12/17

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen - Grundbuchamt - vom 21. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstan

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 19. März 2009 - 8 U 197/08 - 56

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.3.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 256/07 – wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 11. Mai 2006 - 8 U 449/05 - 125

bei uns veröffentlicht am 11.05.2006

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.07.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 407/04 – unter Zurückweisung derselben im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, da

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(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. (2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer...