Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.
(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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19.03.2012 17:30
wenn unaufklärbar ist, was im Deckungsverhältnis zwischen Kreditnehmer und Sicherungsgeber insoweit vereinbart wurde-OLG Koblenz vom 01.08.08-Az:5 U 551/08
SubjectsAnlegerrecht
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(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeo
(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks.
(2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 de
(1) Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbenutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte oder sein Aufenthalt unbekannt, so k
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Örtlich zuständig ist d
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Au
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke,
Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraus
(1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des
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(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge
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published on 03.03.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 38/03 vom 3. März 2004 in dem Aufgebotsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 1170 Abs. 1 Satz 1 Der Ausschluß unbekannter Gläubiger nach § 1170 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auf den F
published on 04.06.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/09 vom 4. Juni 2009 in dem Aufgebotsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1104; GBBerG § 6 Abs. 1a In den Bundesländern, in denen § 6 Abs. 1a GBBerG - gegebenenfalls auf Grund lan
published on 29.01.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 140/08 vom 29. Januar 2009 in dem Aufgebotsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1170, 1171 ZPO §§ 265, 266 a) Der Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist im Sinne von §§ 1170,
published on 22.12.2017 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.250 € festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder...