Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1183 Aufhebung der Hypothek
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
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14 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 21/01/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 226/08 Verkündet am: 21. Januar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 812 Z
published on 20/02/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 127/16 Verkündet am: 20. Februar 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:200218UXIZR127.16.0 De
published on 06/05/2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 17. November 2015, soweit sie das Fehlen von Pfandfreigaben beanstandet, aufgehoben.
Gründe
I. Dem Be
published on 31/08/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
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