Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1168 Verzicht auf die Hypothek

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.

(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.

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Insolvenzrecht: Nachtragsverteilung nach Verzicht auf Zuteilung

19.06.2017

Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden.
Insolvenzrecht

Darlehensrecht: Zur Zustimmung des Eigentümers zu einer Schuld- oder Vertragsübernahme

17.07.2015

Die Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Gegenstands zu einer Schuld oder Vertragsübernahme nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB kann formlos und auch konkludent erfolgen.
Darlehensrecht

Insolvenzrecht: Der Anspruch aus § 1179 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist insolvenzfest

08.06.2012

Anspruch ist auch gegeben, wenn vorrangiger Grundpfandrechtsgläubiger auf sein Recht erst nach erfolgter Versteigerung im Verteilungsverfahren verzichtet-BGH, V ZR 270/10
Insolvenzrecht

Darlehensrecht: Zum Umfang der Rückgriffsansprüche eines nicht mit dem Darlehensnehmer identischen Grundstückseigentümer

19.03.2012

wenn unaufklärbar ist, was im Deckungsverhältnis zwischen Kreditnehmer und Sicherungsgeber insoweit vereinbart wurde-OLG Koblenz vom 01.08.08-Az:5 U 551/08
Anlegerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel


Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypoth
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen


Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts


Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, w

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 875 Aufhebung eines Rechts


(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1145 Teilweise Befriedigung


(1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtig

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2010 - IX ZB 61/09

bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 43, 52, 190, 194, 197; BGB §§ 1114,1132, 1168, 1175, 1192 Abs. 1; GBO § 29 a) Verfügt ein.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2012 - V ZR 270/10

bei uns veröffentlicht am 27.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 270/10 Verkündet am: 27. April 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Landgericht Coburg Beschluss, 12. Sept. 2016 - 41 T 64/16

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Treuhänders wird der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 30.04.2016 aufgehoben. 2. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird die Nachtragsverteilung gemäß § 203 A

Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Mai 2016 - 34 Wx 404/15

bei uns veröffentlicht am 06.05.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 17. November 2015, soweit sie das Fehlen von Pfandfreigaben beanstandet, aufgehoben. Gründe I. Dem Be

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - 34 Wx 18/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe

Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Sept. 2015 - 17 U 2271/15

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.05.2015 (Az.: 22 O 21729/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des Widerrufs im Schreiben der

Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Nov. 2018 - 34 Wx 105/18

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 2. Februar 2018 wird verworfen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2018 - XI ZR 207/17

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 207/17 Verkündet am: 24. April 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2017 - V ZR 39/16

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 39/16 Verkündet am: 23. Juni 2017 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - IX ZB 93/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 93/16 vom 27. April 2017 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren

Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2017 - IX ZR 177/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 177/15 Verkündet am: 9. März 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Münster Urteil, 05. Juli 2016 - 014 O 536/15

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.505,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, eine löschungsfähige Quittung nach §§ 1

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - IX ZR 259/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 259/13 Verkündet am: 24. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1197 Abs. 1

Landessozialgericht NRW Beschluss, 08. Juli 2015 - L 19 AS 82/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Zug-um-Zug gegen Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 2.105,87 EUR zugunsten des Antragsgegners an dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück - L-straße 00, T - wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 08. Mai 2015 - V ZR 56/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 5. Februar 2014 aufgehoben.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Dez. 2014 - 5 U 80/14

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) wird das am 30.4.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiese

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - V ZR 178/13

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 178/13 Verkündet am: 18. Juli 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 B

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Aug. 2004 - 4 U 627/03; 4 U 627/03 - 113

bei uns veröffentlicht am 03.08.2004

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.09.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 247/02) wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil ist vorläufi

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(1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des...