Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1168 Verzicht auf die Hypothek
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1168 Verzicht auf die Hypothek
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.
(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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19.06.2017 14:08
Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden.
SubjectsInsolvenzrecht
17.07.2015 12:35
Die Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Gegenstands zu einer Schuld oder Vertragsübernahme nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB kann formlos und auch konkludent erfolgen.
SubjectsDarlehensrecht
08.06.2012 09:17
Anspruch ist auch gegeben, wenn vorrangiger Grundpfandrechtsgläubiger auf sein Recht erst nach erfolgter Versteigerung im Verteilungsverfahren verzichtet-BGH, V ZR 270/10
SubjectsInsolvenzrecht
19.03.2012 17:30
wenn unaufklärbar ist, was im Deckungsverhältnis zwischen Kreditnehmer und Sicherungsgeber insoweit vereinbart wurde-OLG Koblenz vom 01.08.08-Az:5 U 551/08
SubjectsAnlegerrecht
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Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypoth
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem
Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, w
(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuch
(1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtig
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published on 02.12.2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 43, 52, 190, 194, 197; BGB §§ 1114,1132, 1168, 1175, 1192 Abs. 1; GBO § 29 a) Verfügt ein.
published on 27.04.2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 270/10 Verkündet am: 27. April 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 12.09.2016 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Treuhänders wird der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 30.04.2016 aufgehoben.
2. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird die Nachtragsverteilung gemäß § 203 A
published on 06.05.2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 17. November 2015, soweit sie das Fehlen von Pfandfreigaben beanstandet, aufgehoben.
Gründe
I. Dem Be
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(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder...
Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses...
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt...
(1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des...
