Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
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published on 12.01.2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 130/16 Verkündet am: 12. Januar 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, §
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