Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1116 Brief- und Buchhypothek

(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.

(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen


Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts


Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, w

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2009 - V ZB 140/08

bei uns veröffentlicht am 29.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 140/08 vom 29. Januar 2009 in dem Aufgebotsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1170, 1171 ZPO §§ 265, 266 a) Der Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist im Sinne von §§ 1170,

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - 34 Wx 302/17

bei uns veröffentlicht am 22.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.250 € festgesetzt. Gründe

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Nov. 2018 - 15 W 231/18

bei uns veröffentlicht am 23.11.2018

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 1Gründe 2I.) 3Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenrechnung, die das Grundbuchamt für die Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung für die in den Grundbüchern von I Blatt ###8

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 4 K 3694/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 27. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2015 wird dahingehend abgeändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers in Höhe vo

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Jan. 2015 - 15 W 19/15

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. 1Gründe 2Die zulässige Beschwerde ist begründet. 3Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedarf die Aufhebung des Briefausschlusses bei einem Grundpfandrecht (§ 1116 Abs.3 BGB) nicht der Z

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 22. Feb. 2013 - 12 Wx 74/12

bei uns veröffentlicht am 22.02.2013

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Stendal - Grundbuchamt - vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandsw

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Dez. 2011 - 10 U 63/11

bei uns veröffentlicht am 19.12.2011

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten 1 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.04.2011, Az. 26 O 31/11 a b g e ä n d e r t: a) Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2 - als Gesamtgläu

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Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses...