Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1118 Haftung für Nebenforderungen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1118 Haftung für Nebenforderungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen gelte
(1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtig
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 26/01/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 143/05 vom 26. Januar 2006 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1191, 1192 Abs. 1, 1115 Bei der Eintragung einer Grundschuld muss ein Höchstzinssatz nicht angegeben wer
published on 04/05/2010 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin nach einem Streitwert bis 900 Euro zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Das im Rubrum bezeichnete Grundstück unterlag der..
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