Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).

(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.

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published on 14/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 271/10 vom 14. Juli 2011 in der Grundbuchsache betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1030 Ein Nießbrauch kann an dem eigenen Grundstück bestellt
published on 12/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 112/06 vom 12. Februar 2009 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____________________ InsO § 89 Abs. 1 Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldn
published on 06/02/2015 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg -Grundbuchamt - vom 9. Dezember 2014 aufgehoben. II. Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den am 8. Dezember 201
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