Rechtsanwalt Andreas Kugel zum Thema Beratungspflichten einer Kfz-Werkstatt
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Rechtsanwalt Andreas Kugel zum ThemaBeratungspflichten einer Kfz-Werkstatt
Rechtsanwalt Andreas Kugel
Anwaltskanzlei Dr. Esser
D-74523 Schwäbisch Hall
Beratungspflichten einer Kfz-Werkstatt
Auch wenn Wartungsmaßnahmen vom Hersteller nicht vorgeschrieben sind muß eine Kfz-Werkstatt Ihre Kunden anläßlich einer Kfz-Inspektion aufgrund ihrer Sachkunde und ihres Wissensvorsprungs auf empfehlenswerte Maßnahmen (hier Wechsel der Spannrolle anläßlich des Zahnriemenwechsels ) hinweisen. Kommt die Werkstatt dieser Beratungspflicht nicht nach, so muss sie unter Umständen die Kosten für unerwartet auftretende Fahrzeugschäden tragen. So Amtsgericht Halle in einem Urteil vom 21.7.2011, AZ: 93 C 1407/10.
Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug zur Inspektion in die Kfz-Werkstatt gebracht. Ein Servicemitarbeiter tauschte nach den Inspektionsvorgaben des Herstellers den Zahnriemen aus, nicht aber die Spannrolle. Der Austausch der Spannrolle war vom Hersteller auch nicht empfohlen. Das Fahrzeug des Kunden blieb kurze Zeit danach nach ca. weiteren 2.000 Kilometern aufgrund einer defekten Spannrolle mit Motorschaden liegen. Daraufhin klagte der Autofahrer beim Amtsgericht Halle gegen die Kfz-Werkstatt auf Schadenersatz. Das AG Halle: „Zwar gibt es vom Hersteller keine Vorgabe, dass bei der nach 90.000 Kilometern oder sechs Jahren fällig werdenden Inspektion die Spannrolle ausgetauscht werden muss. Daher stellt die unterlassene Auswechslung der Spannrolle als solche keine Pflichtverletzung der Werkstatt dar. Im Gegenteil hätte der Geschädigte der Werkstatt schlimmstenfalls Pflichtverletzung und „Abzocke“ vorwerfen können, wenn sie trotz fehlender Vorgabe des Herstellers einfach die Spannrolle gewechselt und damit für den Geschädigten weitere Kosten verursacht hätte. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass die Werkstatt die Spannrolle bei der Inspektion nur unzureichend geprüft hat. Der Sachverständige führte überzeugend aus, dass nach eine Laufleistung von weiteren 2.000 Kilometern durchaus ein Defekt an der Spannrolle auftreten könne, der vorher noch nicht vorhanden war. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Inspektion einen Defekt an der Spannrolle übersehen hat. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt aber darin, dass sie den Geschädigten bei der Inspektion nicht ausreichend beraten hat. Die Beklagte hätte den Geschädigten aufgrund ihres Wissensvorsprungs darauf hinweisen müssen, dass bei steigender Laufleistung, die Wahrscheinlichkeit eines Spannrollen-Defekts steigt und deshalb der Austausch der Spannrolle - trotz fehlender Herstellervorgabe - empfehlenswert ist. Dies belegen die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat ausdrücklich bekundet, dass viele Werkstätten auch unabhängig von Herstellervorgaben einen Wechsel der Spannrolle empfehlen und dass es auch im konkreten Fall angebracht gewesen wäre, eine derartige Empfehlung zu geben. Ob dann trotz fehlender Herstellervorgabe die Spannrolle tatsächlich gewechselt werden soll, muss letztlich der Kunde entscheiden ... Das Gericht geht aufgrund des Sachverständigengutachtens jedenfalls davon aus, dass der Motorschaden nicht eingetreten wäre, wenn die Spannrolle gewechselt worden wäre. Deshalb steht dem Kläger Schadenersatz in Höhe der entstandenen Reparatur- und Rechtsverfolgungskosten zu.“
Autor: Rechtsanwalt Andreas Kugel
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