LG Stuttgart erklärt die Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank für ungültig
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Mit Urteil vom 12.05.2015 (Az.:25 O 221/14) verurteilte das LG Stuttgart die beklagte Sparda-Bank wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die Begründung des Gerichts, welches explizit einen Fehler hervorhebt, der sehr oft in verwendeten Widerrufsbelehrungen zahlreicher Genossenschaftsbanken (insbesondere: Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda-Banken) aus den Jahren 2005 – 2009 enthalten ist.
Zur Fristdauer heißt in der Widerrufsbelehrung:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“
In der Fußnote 1 heißt es weiter:
„1Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“
Das Gericht entschied, dass die Verwendung zweier Fristen dem Deutlichkeitsgebot widerspricht, da ein unbefangener rechtsunkundiger Leser nicht sicher bestimmen kann, welche Frist für ihn gilt, weshalb der Widerruf des Darlehensvertrags noch möglich war.
Darüber hinaus stellte kurz und knapp klar, dass die Ausübung des Widerrufsrechts keine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellt und das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt ist. Es läge zumindest das Umstandsmoment nicht vor, weil keine Umstände ersichtlich sind, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger sein Widerrufsrecht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
Das Urteil des LG Stuttgart ist zwar nicht die einzige Entscheidung, welche sich mit einer solchen Widerrufsbelehrung befasst, die zwei Fristläufe zum Widerruf enthält, es ist jedoch das bislang einzige veröffentlichte Urteil, das bereits diese alternative Formulierung zur Dauer der Widerrufsfrist zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung ausreichen lässt.
Angesichts dieses Urteils eröffnen sich für Verbraucher neue Möglichkeiten, ihre Ansprüche nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages aus den Jahren 2005 – 2009 gegenüber zahlreichen Genossenschaftsbanken durchzusetzen, da eine Vielzahl von Genossenschaftsbanken im besagten Zeitraum gleichlautende Widerrufsbelehrungen verwendeten, die eine solche Alternativformulierung zur Dauer der Widerrufsfrist enthielten.
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.