Arztrecht
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Arztrecht
Auf dem Gebiet des Arztrechts können sich vielfältige Problem- und Fragestellungen ergeben, die einer rechtlichen Beratung oder Begleitung und ggf. auch gerichtlichen Vertretung bedürfen. Das Arztrecht regelt alle mit der ärztlichen Berufstätigkeit in Zusammenhang stehenden Aspekte.
In berufsrechtlicher Hinsicht ist zunächst der Zugang zum Arztberuf zu benennen, welcher in der Bundesärzteordnung in Verbindung mit der Approbationsordnung geregelt ist. Nach § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung ist die Ausübung des ärztlichen Berufs an die Approbation gebunden. In diesem Bereich beraten wir Sie bei Fragen in Bezug auf die Erteilung der ärztlichen Approbation, die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation sowie deren Ruhen und vertreten Sie in den entsprechenden Verfahren.
Weiterhin können sich im Rahmen des Berufsrechts Fragestellungen ergeben in Bezug auf die Zulassung als Vertragsarzt und hinsichtlich vertragsärztlicher Pflichten. Wir unterstützen Sie im Zulassungsverfahren und bei allen Fragen rund um die Zulassung.
Die Regelung der ärztlichen Berufsausübung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Um die Einheitlichkeit der Rahmenbedingungen der Berufsausübung zu wahren, beschließt die Bundesärztekammer insbesondere die Musterberufsordnung und die Musterweiterbildungsordnung. Weiterhin sind im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung die Bundesärzteordnung, verschiedene zivil- und strafrechtliche Bestimmungen, das SGB V, Spezialgesetze - wie z.B. die Röntgenverordnung und das Betäubungsmittelgesetz – sowie Richtlinien und Leitlinien von Bedeutung.
In den Bereich der Berufsausübung gehören selbstverständlich Fragen der Praxisgründung und die Thematik der ärztlichen Kooperationsformen. Wir beraten Sie in vertragsrechtlichen und auch wettbewerbsrechtlichen Fragen.
Auch im vergütungsrechtlichen Bereich können sich Konflikte ergeben. Ebenso können im Werberecht Fragestellungen auftreten. Wir unterstützen Sie in diesen Bereichen, sowohl die vertragsärztliche, als auch die privatärztliche Tätigkeit betreffend.
In berufsrechtlicher Hinsicht ist zunächst der Zugang zum Arztberuf zu benennen, welcher in der Bundesärzteordnung in Verbindung mit der Approbationsordnung geregelt ist. Nach § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung ist die Ausübung des ärztlichen Berufs an die Approbation gebunden. In diesem Bereich beraten wir Sie bei Fragen in Bezug auf die Erteilung der ärztlichen Approbation, die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation sowie deren Ruhen und vertreten Sie in den entsprechenden Verfahren.
Weiterhin können sich im Rahmen des Berufsrechts Fragestellungen ergeben in Bezug auf die Zulassung als Vertragsarzt und hinsichtlich vertragsärztlicher Pflichten. Wir unterstützen Sie im Zulassungsverfahren und bei allen Fragen rund um die Zulassung.
Die Regelung der ärztlichen Berufsausübung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Um die Einheitlichkeit der Rahmenbedingungen der Berufsausübung zu wahren, beschließt die Bundesärztekammer insbesondere die Musterberufsordnung und die Musterweiterbildungsordnung. Weiterhin sind im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung die Bundesärzteordnung, verschiedene zivil- und strafrechtliche Bestimmungen, das SGB V, Spezialgesetze - wie z.B. die Röntgenverordnung und das Betäubungsmittelgesetz – sowie Richtlinien und Leitlinien von Bedeutung.
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Dr. Schmel Notare Fachanwälte Rechtsanwälte, in 27570 Bremerhaven, kann Sie u.a. in folgenden Rechtsgebieten vor Gericht vertreten und zu den Themen beraten:
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Endlich endgültiges Ende der schädlichen "Schutz"-Maske
26.02.2023
Unserer Kanzlei gelang Ende 2022 auf dem neuen Gebiet des Corona-Rechts (siehe unten für eine Beschreibung) ein sensationeller Erfolg: zum ersten Mal wurde ein Arzt im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Ausstellens von Maskenbefreiungen freigesprochen. Gute Aussichten bestehen, dass dieses wohlbegründete Urteil auch in zweiter Instanz halten wird. Aus diesem Anlass im Folgenden einige grundlegende Überlegungen:
Nach einer Mark Twain zugeschriebenen - aber viel älteren und in verschiedensten Varianten ausformulierten - Weisheit verbreitet sich eine Lüge in Siebenmeilenstiefeln weltweit, während sich die Wahrheit noch ihre Ballerinas anzieht.
"A lie can travel halfway around the World while the truth is putting on its shoes."
Kaum ein Zitat fasst die letzten drei Jahre besser zusammen.
Während das Märchen vom Killervirus, das angeblich im Wege der Zoonose auf dem Markt von Wuhan die gesamte Menschheit angegriffen habe, sich in Windeseile kraft neuartiger Faktenchecker und unkritischer Massenmedien verbreiten konnte, hat sich kontinuierlich eine nach der anderen angeblichen Verschwörungstheorie - besser spräche man von Anfangsverdacht oder Hypothesenerweiterungen - bewahrheitet.
Und immer noch herrscht das durch die anfänglichen Fehlinformationen etwa aus Bergamo geschaffene Narrativ vor und haben es die wachsam hinterfragenden Kritikerinnen und Kritiker nicht zuletzt aufgrund des schäbigen staatlichen Framings schwer gegenüber der breiten Masse der gehorsam woken Mitläuferinnen und Mitläufer. Überdies wurde und wird bis heute massiv zensiert, euphemistisch als Cancel Culture bezeichnet.
Tatsächlich handelt es sich bei der angeblichen Impfung um ein Trojanisches Pferd. Und die angeblichen Schutzmasken machen ebenfalls krank, wie immer mehr Studien überzeugend belegen. Wir werden in einigen Jahren signifikant erhöhte Lungenkrebsraten feststellen, diesmal nicht durch Asbest sondern durch die Mikroplastikfasern aus den billigen Importprodukten. Knötchenbildungen (Granulome) aufgrund dieser Fasern hat die Pathologie bereits nachweisen können. Von Professor Dr. med. Andreas Sönnichsen und seinen Mitstreiterinnen und Mitstreitern sowie von Professor Dr. med. Harald Wallach u.a. stammen die neuesten eindrückliche Studien, die hoffentlich eine Wiederkehr der völlig evidenzfreien Maskenpflicht werden unterbinden können.
Das Thema Corona wird uns entgegen der Auffassung der anwaltlichen Satzungsversammlung noch lange begleiten, die Aufarbeitung hat gerade erst begonnen und nimmt lediglich langsam an Fahrt auf, passend eben zur oben erwähnten Ballett-Tänzerin, die sich auf ihr Adagio vorbereitet.
Die Anwälte für Aufklärung - der gemeinnützige Verein, der sich zur besseren Abgrenzung von den Mainstream Anwaltvereinen gegründet hat, wird bei der nächsten Tagung im Februar über Strategien und Methoden der Aufarbeitung beraten und dabei auch historische Vergleiche etwa mit dem SED-Unrecht nicht scheuen.
Irreführend sogenannte Impfung gegen COVID-19 demaskiert den Verbraucherschutz als Täuschungsmanöver
20.10.2022
Durch den Vergleich kann man Erkenntnis gewinnen, wie ich einmal unter https://www.123recht.de/ratgeber/meinung/Fuer-eine-Renaissance-von-Erinnerung-und-Vergleich-__a159798.html dargestellt habe. In meinem strikt rechtlichen Ratgeber unten, der nun zum zweiten mal schon zensiert worden ist, vergleiche ich den Verbraucherschutz beim Immobilienerwerb mit dem - aus meiner Sicht fehlenden - Patientenschutz bei der gefährlichen Spritze, die angeblich gegen Covid-19 schützen, in Wahrheit aber lediglich krank macht und zu weiteren Spritzen wie etwa gegen Gürtelrose oder das Sudden Adult Death Syndrom führen soll.
Staatlich verordnete Spritzen sind willkommener Anlass, den Patienten weitere Leistungen zu verkaufen. Wohl daher spielen die meisten Ärzte und Apotheker bei der Medizin-Diktatur weitgehend widerspruchslos mit und hinterfragen kaum.
Nebenbetriebsstätten bei Medizinischen Versorgungszentren sind nicht zahlenmäßig beschränkt
03.12.2010
Rechtsanwalt für Vertragsarztrecht - Gesundheitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verträge zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten dürfen nicht gemäß § 69 I SGB V wettbewerbswidrig sein
03.12.2010
Rechtsanwalt für Vertragsarztrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Regressansprüche wegen veranlasster physikalisch-medizinischer Leistungen
03.12.2010
Anwalt für Vertragsarztrecht - Gesundheitsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2013 - L 5 R 3755/11
bei uns veröffentlicht am 17.04.2013
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.06.2011 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Der Kläg
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Nov. 2005 - 1 R 12/05
bei uns veröffentlicht am 29.11.2005
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger b
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2016 - 21 K 1321/14
bei uns veröffentlicht am 19.02.2016
Tenor
Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11.02.2014 wird aufgehoben.
Der Kläger zu 1) trägt 20 % der Gerichtskosten und der Beklagte trägt 80 % der Gerichtskosten; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Feb. 2013 - 9 S 1968/11
bei uns veröffentlicht am 12.02.2013
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2007 - 3 K 737/04 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. März 2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet festzuste
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2013 - 2 S 2287/12
bei uns veröffentlicht am 23.04.2013
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2012 - 9 K 1271/11 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die stationäre Krankenhausunterbringung in der ... Klinik eine weitere Be
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2015 - 10 S 100/13
bei uns veröffentlicht am 16.04.2015
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2524/09 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Okt. 2015 - L 4 KR 3748/13
bei uns veröffentlicht am 16.10.2015
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2013 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin für die stationäre Behandlung der Versicherten K. H. weitere EUR
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Apr. 2012 - 3 K 1079/10
bei uns veröffentlicht am 24.04.2012
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Tatbestand
1 Die Beigeladene betreibt in ... die ...-...-...-... (...-...), die
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Juli 2018 - 2 K 7195/16
bei uns veröffentlicht am 04.07.2018
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen die durch das beklagte Land erteilte Genehmigung des Schi
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Sept. 2016 - 1 A 5/15
bei uns veröffentlicht am 06.09.2016
Tenor
Die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide mit Datum vom 19. November 2014 sowie der gegenüber dem Beigeladenen zu 2. ergangene Bescheid vom 12. Dezember 2014, soweit es darin um die Erhöhung der stationären Betten und der tagesklinisc
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 01. Juli 2016 - 21 K 2483/14
bei uns veröffentlicht am 01.07.2016
Tenor
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 7. März 2014 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit einer Abteilung für Neurochirurgie im Umfang von 35 Planbetten in den Krankenhaus
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2007 - 9 S 1006/06
bei uns veröffentlicht am 17.04.2007
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. und zu 3. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Februar 2006 - 4 K 3853/05 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten de
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Sept. 2016 - L 4 KR 2220/15
bei uns veröffentlicht am 13.09.2016
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. April 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.Der Streitwert für das Berufungsverfahre
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Apr. 2012 - 2 S 1730/11
bei uns veröffentlicht am 17.04.2012
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2010 - 11 K 3588/09 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre stationäre Krankenhausunterbringung im Zeitraum vom 31.08.2008 b
Bundessozialgericht Urteil, 14. Okt. 2014 - B 1 KR 33/13 R
bei uns veröffentlicht am 14.10.2014
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. September 2012 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
Sozialgericht Ulm Urteil, 04. Mai 2017 - S 13 KR 630/16
bei uns veröffentlicht am 04.05.2017
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.033,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2013 zu zahlen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird endg
Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R
bei uns veröffentlicht am 16.05.2012
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Mai 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lande
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Nov. 2012 - L 11 KR 2254/10
bei uns veröffentlicht am 13.11.2012
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.11.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass an den Kläger 116.428,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 03. Juli 2007 - 3 K 737/04
bei uns veröffentlicht am 03.07.2007
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses "Klinik ..." mit 45 Betten im Fach
Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2016 - I ZR 263/14
bei uns veröffentlicht am 24.03.2016
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 263/14 Verkündet am: 24. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Okt. 2007 - 9 S 2240/07
bei uns veröffentlicht am 09.10.2007
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 - 2 K 3138/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der auße
Bundessozialgericht Urteil, 08. Nov. 2011 - B 1 KR 8/11 R
bei uns veröffentlicht am 08.11.2011
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2016 - L 5 KR 1101/16
bei uns veröffentlicht am 23.11.2016
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.02.2016 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 80,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszi
Sozialgericht Mainz Urteil, 12. Dez. 2014 - S 3 KR 398/14
bei uns veröffentlicht am 12.12.2014
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.299 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die weitere Vergütung einer Krankenhausbehandlung in Höh
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2009 - 9 S 482/07
bei uns veröffentlicht am 15.12.2009
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2005 - 3 K 1361/03 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die
Landessozialgericht NRW Urteil, 30. Sept. 2016 - L 4 R 238/15
bei uns veröffentlicht am 30.09.2016
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen Kosten des Klägers sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kos
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2015 - L 5 KR 699/12
bei uns veröffentlicht am 21.01.2015
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.12.2011 aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 556,37 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 10.11.2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jewe
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Apr. 2017 - 7 A 10602/16
bei uns veröffentlicht am 25.04.2017
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2015 der Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2014 aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 2) tragen die Verfahre
Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Dez. 2017 - 6 AZR 863/16
bei uns veröffentlicht am 21.12.2017
Tenor
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2016 - 13 Sa 554/15 - wird zurückgewiesen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Juni 2014 - 7 A 11124/13
bei uns veröffentlicht am 24.06.2014
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen wird unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. Oktober 2013 die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des V
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 06. Okt. 2009 - L 4 KA 35/08
bei uns veröffentlicht am 06.10.2009
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Kiel vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten u
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 19. Aug. 2015 - 13 A 1725/14
bei uns veröffentlicht am 19.08.2015
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juni 2014 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Dezember 2012 verpflichtet, unter Beachtung der Rec
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2018 - 7 A 11357/17
bei uns veröffentlicht am 15.02.2018
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigelad
Bundessozialgericht Urteil, 08. Okt. 2014 - B 3 KR 7/14 R
bei uns veröffentlicht am 08.10.2014
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurück
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. März 2004 - 12 K 3688/02
bei uns veröffentlicht am 29.03.2004
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen zu 2 und 3 behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
Bundessozialgericht Urteil, 28. Juni 2017 - B 6 KA 12/16 R
bei uns veröffentlicht am 28.06.2017
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom
Sozialgericht Halle Urteil, 25. Apr. 2018 - S 22 KR 336/14
bei uns veröffentlicht am 25.04.2018
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.191,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2014 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird festgesetzt au
Sozialgericht Reutlingen Urteil, 14. März 2018 - S 1 KR 2084/17
bei uns veröffentlicht am 14.03.2018
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.163,93 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.10.2016 zu zahlen.2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.3. Die Sprungrevi
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 20. Aug. 2015 - L 4 R 1001/15
bei uns veröffentlicht am 20.08.2015
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert für da
Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2016 - B 6 KA 43/15 R
bei uns veröffentlicht am 28.09.2016
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. November 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesso
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - L 5 KR 4740/15
bei uns veröffentlicht am 22.03.2017
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - III ZR 195/17
bei uns veröffentlicht am 17.05.2018
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 195/17 Verkündet am: 17. Mai 2018 Pellowski Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KHG § 17 Abs.
Bundesarbeitsgericht Urteil, 05. Juni 2014 - 2 AZR 615/13
bei uns veröffentlicht am 05.06.2014
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. Juni 2013 - 11 Sa 45/12 - aufgehoben.
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 22. Apr. 2004 - 2 K 2871/02
bei uns veröffentlicht am 22.04.2004
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 04.09.2002 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme der von ihr im Stadtgebiet ..., neu zu errichtenden Klinik mit 150 Betten d
Bundessozialgericht Urteil, 27. Nov. 2014 - B 3 KR 3/13 R
bei uns veröffentlicht am 27.11.2014
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen.
Bundessozialgericht Urteil, 27. Nov. 2014 - B 3 KR 1/13 R
bei uns veröffentlicht am 27.11.2014
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Sept. 2006 - 9 S 1383/04
bei uns veröffentlicht am 19.09.2006
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1,
aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
2 und 3.
Bundessozialgericht Urteil, 23. Mai 2017 - B 1 KR 28/16 R
bei uns veröffentlicht am 23.05.2017
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Juni 2016 und des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. November 2014 aufgehoben. Die Klage
Sozialgericht Reutlingen Urteil, 11. Jan. 2017 - S 1 KR 3109/15
bei uns veröffentlicht am 11.01.2017
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.983,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015 zu zahlen.2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbesta
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2017 - 12 U 143/16
bei uns veröffentlicht am 28.03.2017
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.09.2016, Az. 11 O 60/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt: Der Kläger Ziffer 1 6 %, die Klägerin Ziffer