Arztrecht

erstmalig veröffentlicht: 10.12.2012, letzte Fassung: 27.02.2024
beira.de Redaktion

Auf dem Gebiet des Arztrechts können sich vielfältige Problem- und Fragestellungen ergeben, die einer rechtlichen Beratung oder Begleitung und ggf. auch gerichtlichen Vertretung bedürfen. Das Arztrecht regelt alle mit der ärztlichen Berufstätigkeit in Zusammenhang stehenden Aspekte.

In berufsrechtlicher Hinsicht ist zunächst der Zugang zum Arztberuf zu benennen, welcher in der Bundesärzteordnung in Verbindung mit der Approbationsordnung geregelt ist. Nach § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung ist die Ausübung des ärztlichen Berufs an die Approbation gebunden. In diesem Bereich beraten wir Sie bei Fragen in Bezug auf die Erteilung der ärztlichen Approbation, die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation sowie deren Ruhen und vertreten Sie in den entsprechenden Verfahren.

Weiterhin können sich im Rahmen des Berufsrechts Fragestellungen ergeben in Bezug auf die Zulassung als Vertragsarzt und hinsichtlich vertragsärztlicher Pflichten. Wir unterstützen Sie im Zulassungsverfahren und bei allen Fragen rund um die Zulassung.

Die Regelung der ärztlichen Berufsausübung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Um die Einheitlichkeit der Rahmenbedingungen der Berufsausübung zu wahren, beschließt die Bundesärztekammer insbesondere die Musterberufsordnung und die Musterweiterbildungsordnung. Weiterhin sind im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung die Bundesärzteordnung, verschiedene zivil- und strafrechtliche Bestimmungen, das SGB V, Spezialgesetze -  wie z.B. die Röntgenverordnung und das Betäubungsmittelgesetz – sowie  Richtlinien und Leitlinien von Bedeutung.

In den Bereich der Berufsausübung gehören selbstverständlich Fragen der Praxisgründung und die Thematik der ärztlichen Kooperationsformen. Wir beraten Sie in vertragsrechtlichen und auch wettbewerbsrechtlichen Fragen.

Auch im vergütungsrechtlichen Bereich können sich Konflikte ergeben. Ebenso können im Werberecht Fragestellungen auftreten. Wir unterstützen Sie in diesen Bereichen, sowohl die vertragsärztliche, als auch die privatärztliche Tätigkeit betreffend.

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Irreführend sogenannte Impfung gegen COVID-19 demaskiert den Verbraucherschutz als Täuschungsmanöver

20.10.2022

Durch den Vergleich kann man Erkenntnis gewinnen, wie ich einmal unter https://www.123recht.de/ratgeber/meinung/Fuer-eine-Renaissance-von-Erinnerung-und-Vergleich-__a159798.html dargestellt habe. In meinem strikt rechtlichen Ratgeber unten, der nun zum zweiten mal schon zensiert worden ist, vergleiche ich den Verbraucherschutz beim Immobilienerwerb mit dem - aus meiner Sicht fehlenden - Patientenschutz bei der gefährlichen Spritze, die angeblich gegen Covid-19 schützen, in Wahrheit aber lediglich krank macht und zu weiteren Spritzen wie etwa gegen Gürtelrose oder das Sudden Adult Death Syndrom führen soll. Staatlich verordnete Spritzen sind willkommener Anlass, den Patienten weitere Leistungen zu verkaufen. Wohl daher spielen die meisten Ärzte und Apotheker bei der Medizin-Diktatur weitgehend widerspruchslos mit und hinterfragen kaum.

Endlich endgültiges Ende der schädlichen "Schutz"-Maske

26.02.2023

Unserer Kanzlei gelang Ende 2022 auf dem neuen Gebiet des Corona-Rechts (siehe unten für eine Beschreibung) ein sensationeller Erfolg: zum ersten Mal wurde ein Arzt im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Ausstellens von Maskenbefreiungen freigesprochen. Gute Aussichten bestehen, dass dieses wohlbegründete Urteil auch in zweiter Instanz halten wird. Aus diesem Anlass im Folgenden einige grundlegende Überlegungen: Nach einer Mark Twain zugeschriebenen - aber viel älteren und in verschiedensten Varianten ausformulierten - Weisheit verbreitet sich eine Lüge in Siebenmeilenstiefeln weltweit, während sich die Wahrheit noch ihre Ballerinas anzieht.  "A lie can travel halfway around the World while the truth is putting on its shoes." Kaum ein Zitat fasst die letzten drei Jahre besser zusammen.  Während das Märchen vom Killervirus, das angeblich im Wege der Zoonose auf dem Markt von Wuhan die gesamte Menschheit angegriffen habe, sich in Windeseile kraft neuartiger Faktenchecker und unkritischer Massenmedien verbreiten konnte, hat sich kontinuierlich eine nach der anderen angeblichen Verschwörungstheorie - besser spräche man von Anfangsverdacht oder Hypothesenerweiterungen - bewahrheitet.  Und immer noch herrscht das durch die anfänglichen Fehlinformationen etwa aus Bergamo geschaffene Narrativ vor und haben es die wachsam hinterfragenden Kritikerinnen und Kritiker nicht zuletzt aufgrund des schäbigen staatlichen Framings schwer gegenüber der breiten Masse der gehorsam woken Mitläuferinnen und Mitläufer. Überdies wurde und wird bis heute massiv zensiert, euphemistisch als Cancel Culture bezeichnet.  Tatsächlich handelt es sich bei der angeblichen Impfung um ein Trojanisches Pferd. Und die angeblichen Schutzmasken machen ebenfalls krank, wie immer mehr Studien überzeugend belegen. Wir werden in einigen Jahren signifikant erhöhte Lungenkrebsraten feststellen, diesmal nicht durch Asbest sondern durch die Mikroplastikfasern aus den billigen Importprodukten. Knötchenbildungen (Granulome) aufgrund dieser Fasern hat die Pathologie bereits nachweisen können. Von Professor Dr. med. Andreas Sönnichsen und seinen Mitstreiterinnen und Mitstreitern sowie von Professor Dr. med. Harald Wallach u.a. stammen die neuesten eindrückliche Studien, die hoffentlich eine Wiederkehr der völlig evidenzfreien Maskenpflicht werden unterbinden können.   Das Thema Corona wird uns entgegen der Auffassung der anwaltlichen Satzungsversammlung noch lange begleiten, die Aufarbeitung hat gerade erst begonnen und nimmt lediglich langsam an Fahrt auf, passend eben zur oben erwähnten Ballett-Tänzerin, die sich auf ihr Adagio vorbereitet.  Die Anwälte für Aufklärung - der gemeinnützige Verein, der sich zur besseren Abgrenzung von den Mainstream Anwaltvereinen gegründet hat, wird bei der nächsten Tagung im Februar über Strategien und Methoden der Aufarbeitung beraten und dabei auch historische Vergleiche etwa mit dem SED-Unrecht nicht scheuen. 

Nebenbetriebsstätten bei Medizinischen Versorgungszentren sind nicht zahlenmäßig beschränkt

03.12.2010

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Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Apr. 2017 - 7 A 10602/16

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 06. Okt. 2009 - L 4 KA 35/08

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2018 - 7 A 11357/17

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigelad

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. März 2004 - 12 K 3688/02

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 20. Aug. 2015 - L 4 R 1001/15

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Sozialgericht Reutlingen Urteil, 11. Jan. 2017 - S 1 KR 3109/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.983,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.11.2015 zu zahlen.2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Tatbesta

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2017 - 12 U 143/16

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.09.2016, Az. 11 O 60/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt: Der Kläger Ziffer 1 6 %, die Klägerin Ziffer