Kündigungswelle der Bausparkassen
Zusammenfassung des Autors
Bausparverträge sind bei deutschen Häuslebauern weitverbreitet. Während sich Geldanlagen in Form von Festgeld- oder Sparkonten heute kaum noch lohnen, können Bausparverträge, die vor gut 15 bis 20 Jahren abgeschlossen wurden, Zinsen zwischen 3 und 4 Prozent erwirtschaften. Hier liegt das Problem der Bausparkassen: in der heutigen Niedrigzinsphase drücken die teuren Altverträge die Erträge – sie sind schlichtweg zu teuer. Die Bausparkassen reagieren hierauf mit Kündigungen. Viele Sparer wollen die Beendigung des Bausparvertrages nicht hinnehmen und hinterfragen die Rechtmäßigkeit der Kündigungen.
Zu unterscheiden sind zwei Konstellationen: zum einen der vollbesparte Bausparvertrag, d.h. wenn die Bausparsumme bereits erreicht ist. Da der Zweck der Anlage, ein Darlehen in Anspruch zu nehmen, entfallen ist, können nach einhelliger Rechtsprechung diese Verträge von der Bausparkasse gekündigt werden. Zum anderen kündigen Bausparkassen nunmehr auch vermehrt zuteilungsreife, aber noch nicht voll besparte Verträge. Die Bausparkassen rechtfertigen die Kündigung mit einem gesetzlichen Kündigungsrecht, wenn seit dem Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind. Verbraucherschützer aber weisen die Kündigung zurück mit der Begründung, der Zweck des Bausparvertrages sei noch nicht erreicht, da ein Darlehen noch in Anspruch genommen werden kann.
Die Rechtsprechung ist uneinheitlich: es gibt sowohl oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu Gunsten der Bankkunden als auch zu Gunsten der Bausparkassen. Da ein verbindliches Urteil des Bundesgerichtshofes noch aussteht und die Rechtslage unklar ist, sollten Sie die Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrages nicht hinnehmen, ohne die rechtlichen Möglichkeiten durch einen Anwalt überprüft zu haben. Wir helfen Ihnen gerne.