Rechtsgebiet
Garantie
3 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick
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Im Verbraucherschutz wird der Begriff „Garantie“ im Sprachgebrauch häufig fälschlicherweise mit der gesetzlichen Gewährleistung (Mängelhaftung) gleichgesetzt. Juristisch handelt es sich jedoch um zwei völlig unterschiedliche Konstrukte.
Die gesetzliche Gewährleistung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 437 BGB) und bindet ausschließlich den Verkäufer. Sie greift, wenn die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war. Eine Garantie hingegen ist gemäß § 443 BGB ein zusätzliches, freiwilliges Versprechen, das meist vom Hersteller abgegeben wird. Der Garantiegeber verpflichtet sich dabei unabhängig vom ursprünglichen Zustand der Ware, für bestimmte Eigenschaften oder die Haltbarkeit für einen festgelegten Zeitraum einzustehen.
Gibt ein Unternehmer eine Garantieerklärung ab, ist er an dieses Versprechen rechtlich gebunden. Nach § 479 BGB muss die Erklärung gegenüber einem Verbraucher einfach und verständlich abgefasst sein und den Hinweis enthalten, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt) nicht eingeschränkt werden. Der Verbraucher kann bei einem Defekt frei wählen, wen er in Anspruch nimmt.
Vorfälligkeitsentschädigungen bei Widerruf von Kreditverträgen In vielen Fällen enthalten Darlehensverträge Fehler insbesondere mit Blick auf die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung. Weiterlesen ›
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 09.02.2011 (Az.: VIII ZR 162/09) folgendes entschieden: Das Verfahren wird ausgesetzt. Weiterlesen ›
Der Endspurt für den Widerruf von Darlehen läuft: Wer durch einen Darlehenswiderruf noch von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren möchte, sollte jetzt handeln. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Verbraucherrecht“.
Schlüsselnormen
Aktuelle Urteile
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Garantie
Alle Fragen im FAQ ›Welche Frist gilt für den Widerruf eines Fernabsatzvertrags (Online-Kauf)?
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher nach § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist; bei Verbrauchsgüterkäufen beginnt sie gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BGB, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware erhalten hat.
Welche Rechte hat der Käufer bei einem Sachmangel der Kaufsache?
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 437 BGB, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen, nach § 439 BGB Nacherfüllung (nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen, nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Wie lange gilt die Beweislastumkehr für Mängel beim Verbrauchsgüterkauf?
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b BGB abweichender Zustand der Ware, so wird nach § 477 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 BGB für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
Wann sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam?
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; eine unangemessene Benachteiligung kann sich gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Überraschende Klauseln, mit denen der Vertragspartner nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nach § 305c Abs. 1 BGB gar nicht erst Vertragsbestandteil.
Wann erlischt das Widerrufsrecht bei fehlender Widerrufsbelehrung?
Die Widerrufsfrist beginnt nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder des Artikels 246b § 2 Abs. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Abs. 2 S. 2 BGB genannten Zeitpunkt.