Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Rechtsanwältin

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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14.09.2017 09:19

Eine Betriebsratsanhörung ist nicht ordnungsgemäß erfolgt, wenn dem Betriebsrat fehlerhafte Informationen übermittelt werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
24.08.2017 17:39

Unterschreibt ein Vertreter einen Vertrag für eine Vertretungspartei, muss das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
17.08.2017 15:05

Ein Autofahrer, der unerlaubt und unter Drogen ein Auto führt, macht sich zum einen strafbar und muss zum anderen auch selbst für den Schaden aufkommen.
Subjectsandere
06.12.2016 11:25

Der Verwalter ist nach dem Wohnungseigentümergesetz verpflichtet, die zu zahlenden Wohngelder einzuziehen.
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(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,1.ab welchem Zeit
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Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anm
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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen
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published on 25.12.2025 14:50

Das Urteil des BGH vom 30.09.2025 – II ZR 154/23 richtet sich an alle, die mit Organhaftung, D&O-Deckungsvergleichen, Hauptversammlungen und Aktionärsrechten zu tun haben – insbesondere Vorstände, Aufsichtsräte, Syndizi, HV-Notare...
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Das Urteil des BGH vom 30.09.2025 – II ZR 154/23 richtet sich an alle, die mit Organhaftung, D&O-Deckungsvergleichen, Hauptversammlungen und Aktionärsrechten zu tun haben – insbesondere Vorstände, Aufsichtsräte, Syndizi, HV-Notare und Anlegervertreter. Der BGH erklärt den Zustimmungsbeschluss der VW-Hauptversammlung zum D&O-Deckungsvergleich im Dieselskandal wegen Einberufungsmängeln und Intransparenz der Tagesordnung für nichtig und zwingt das OLG zur erneuten Prüfung der Haftungsvergleiche mit Ex-Vorständen. Unter dem Urteil folgt ein ausführlicher, kritischer Kommentar, der die Entscheidung systematisch einordnet, Praxisfolgen für Organhaftung und HV-Organisation aufzeigt und die umstrittenen Problemkreise im Lichte abweichender Meinungen und Rechtsprechung vertieft.

published on 09.11.2024 11:59

Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Juli 2023 - V ZR 215/21 Rn. 6, NJW 2023, 2945). Zu solche
published on 10.11.2022 13:17

LANDGERICHT BERLIN Az.: 60 s 4/21 11 C 31/21 AG Köpenick   In dem Rechtsstreit ….. Berlin - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtjgter: Rechtsanwalt Markus Roscher-Meinel, Obere Karlsstraße 15, 34117 Kassel, Gz.: Z...
published on 29.04.2022 11:50

Der Kläger nimmt vorliegend das Land Niedersachsen wegen unangemessener Verfahrensdauer betreffend neun geführter Verfahren vor dem Landgericht Göttingen auf Entschädigung in Anspruch. Die entstandenen Nachteile eines überlangen...
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Der Kläger nimmt vorliegend das Land Niedersachsen wegen unangemessener Verfahrensdauer betreffend neun geführter Verfahren vor dem Landgericht Göttingen auf Entschädigung in Anspruch. Die entstandenen Nachteile eines überlangen Gerichtsverfahren machte der Kläger nach seiner Verzögerungsrüge geltend. 

Der Entschädigungskläger verweist auf das Verfahren - 3 U 120/08 - bei welchem es sich um das maßgebliche Muster- bzw. Pilotverfahren für alle bei der 2. und 14. Zivilkammer des LG Göttingen rechtshängigen Ausgangsverfahren gegen ihn handele. Im Sinne eines Pilotenverfahrens wird anhand eines konkreten Falls eine Rechtsfolge geklärt, die für eine große Zahl von Klägern von Bedeutung ist. Dem Langericht Göttingen waren seit 2006 mehr als 4000 Kapitalanlage-Verfahren im Zusammenhang mit dem Unternehmerverbund "G. Gruppe" anhängig. Die Berücksichtigung der abhängigen Verfahren bei der Bemessung der billigen Entschädigung in dem das Pilotverfahren einen betreffenden Entschädigungsprozess stellt, stellt sicher, dass der durch die Überlänge bedingte immaterielle Nachteil nur dort bewertet und ausgeglichen wird, wo er auch eintritt, nämlich im Rahmen des Entschädigungsprozesses, der die Verzögerung des Pilotverfahrens behandelt. 

Unter Berücksichtung sämtlicher Gesichtspunkte scheidet eine Verfahrensverzögerung mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert letztlich aus. Die Klage wird abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. 

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