Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

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Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

17.04.2020

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Geschäftsführer: Anstellungsvertrag kann ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der KG verlängert werden

04.08.2016

Soll dieser durch Erklärungen des Geschäftsführers im eigenen Namen und im Namen der GmbH verlängert werden, ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft nicht erforderlich.

Gesellschaftsrecht: Zur Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses

02.06.2016

Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel wirksam, aber anfechtbar, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist.

Kündigungsrecht: Geschäftsführer und Praktikanten sind Arbeitnehmer i.S.d. Massenentlassungsrichtlinie

20.08.2015

Der betreffende Begriff des „Arbeitnehmers“ ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen kennzeichnen.
Kündigungsschutz

Wirtschaftsstrafrecht: Zum Schadensersatz des Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen

11.06.2015

Ein Vorenthalten im Sinne des § 266a StGB ist gegeben, wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet werden.
Strafrecht

GmbH: Prokura berechtigt nicht zur Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister

30.10.2014

Die Prokura umfasst nicht die Vertretungsmacht für die Anmeldung zur Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister.

Insolvenzrecht: Zur Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen

28.11.2013

Eine Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen verletzt eine juristische Person nicht in ihren Grundrechten.
Insolvenzrecht

Gesellschaftsrecht: Zum Schadensersatzanspruch einer GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer

14.08.2013

Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer ist ein Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr.8 GmbhG nicht erforderlich.

Gewerberaummietrecht: Kündigung eines Mietvertrags gegenüber einer GbR

19.04.2012

es reicht aus, wenn die Kündigung dem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht-BGH vom 23.11.11-Az:XII ZR 210/09

Referenzen - Gesetze | § 35 GmbHG

§ 35 GmbHG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 35 GmbHG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu
§ 35 GmbHG zitiert 1 andere §§ aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 10 Inhalt der Eintragung


(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Pe

Referenzen - Urteile | § 35 GmbHG

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - VII ZB 78/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 78/17 vom 6. Februar 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 86; HGB § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Für die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2013 - IX ZR 252/12

bei uns veröffentlicht am 06.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 252/12 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2011 - V ZB 1/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2011 - V ZB 3/11

bei uns veröffentlicht am 29.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 3/11 vom 29. September 2011 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - IX ZB 271/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-URTEIL IX ZR 77/19 Verkündet am: 12. Dezember 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2002 - II ZR 77/00

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2007 - II ZB 19/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 19/06 vom 19. März 2007 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2 Sind bei einer GmbH kraft Satzungsregelung einzelne von mehreren Geschäftsführern allei

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2007 - II ZB 21/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 21/06 vom 7. Mai 2007 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 67 Abs. 1 Im Zusammenhang mit der Auflösung der GmbH ist gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG die "abstrakte", d.h.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2007 - II ZR 330/05

bei uns veröffentlicht am 04.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 330/05 (vormals: II ZR 346/03) vom 4. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2 Wird in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt, dass die Gesell

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2002 - III ZR 124/01

bei uns veröffentlicht am 18.07.2002

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2004 - II ZR 316/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 316/01 Verkündet am: 8. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2001 - XII ZR 221/98

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2004 - II ZR 50/02

bei uns veröffentlicht am 22.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 50/02 Verkündet am: 22. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2011 - II ZB 15/10

bei uns veröffentlicht am 21.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/10 vom 21. Juni 2011 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 382; GmbHG § 39 Abs. 2 a) Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit Sitz im Ausland zug

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 159/17 vom 15. Mai 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1., 3., 4. und 5.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu 2.: Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2018:150518U1STR159.17.0 De

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2001 - I ZA 1/01

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2011 - XII ZR 210/09

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 210/09 Verkündet am: 23. November 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2013 - IX AR (VZ) 1/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR(VZ) 1/12 vom 19. September 2013 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 56 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 E

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2008 - II ZR 308/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 308/06 Verkündet am: 31. März 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2006 - IX ZB 257/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 257/05 vom 7. Dezember 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 578, 579 Nr. 4 ZPO; InsO § 4 Zum Antrag auf Wiederaufnahme eines Insolvenzeröffnungsverfahrens üb

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2006 - 1 StR 519/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 519/05 vom 25. April 2006 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _______________________ StPO § 7 Abs. 1; StGB §§ 9 Abs. 1, 266 Abs. 1; HGB § 230 Abs. 1 Am Wohnsitz der Gesellschafter

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2008 - XII ZR 89/06

bei uns veröffentlicht am 09.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 89/06 Verkündet am: 9. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 550, 566, 578

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2001 - II ZR 14/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 14/00 Verkündet am: 10. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2001 - II ZR 378/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 378/99 Verkündet am: 17. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2008 - II ZR 11/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 11/07 Verkündet am: 28. April 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2012 - II ZR 76/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 76/11 Verkündet am: 6. März 2012 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 615, § 628 A

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2003 - 1 StR 549/02

bei uns veröffentlicht am 26.03.2003

Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: ja _________________________ StGB § 306 1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1 StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan, zu desse

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2003 - II ZR 50/01

bei uns veröffentlicht am 05.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 50/01 Verkündet am: 5. Mai 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 166/11 Verkündet am: 15. Mai 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2003 - IX ZB 4/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 4/03 vom 24. Juli 2003 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR_ ja KWG § 37 (i.d.F. v. 9.9.1998); InsO § 15 Abs. 1 Der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellte Abwickler wa

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2008 - II ZR 255/07

bei uns veröffentlicht am 27.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 255/07 Verkündet am: 27. Oktober 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 22. Dez. 2015 - 7 K 991/14

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tatbestand Die Klägerin ist eine GmbH, die durch Gesellschaftsvertrag vom 26.2.1981 gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Antiquitäten aller Art. Der aktive Geschäftsbetrieb der Klägerin wurde im Jahr 2000 eingeste

Finanzgericht München Urteil, 02. Dez. 2015 - 3 K 701/13

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 3 K 701/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: 1. Umsatzsteuer-Vorauszahlungsansprüche bleiben als selbstständige Ansprüche auch dann bestehen, wenn der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2019 - 4 ZB 18.378

bei uns veröffentlicht am 11.02.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 70.000 Euro festgesetzt. Gründe

Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Feb. 2017 - 23 U 4888/15

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2015 - M 10 S 15.3945

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2015 - M 10 S 15.3903

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Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Jan. 2017 - 23 U 1994/16

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 22 ZB 14.1062

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Aug. 2014 - 22 B 14.880

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2018 - 4 ZB 16.1972

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juni 2015 - L 16 R 1240/13

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Apr. 2018 - Au 4 K 17.1839

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Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Sept. 2015 - 34 Wx 293/15

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Landgericht München I Beschluss, 31. Mai 2017 - 5 HK O 1564/16

bei uns veröffentlicht am 31.05.2017

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