Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 13 Erlöschen von Ansprüchen
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Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte Inhaltsverzeichnis
(1) Der Anspruch nach § 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist.
(2) Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Anspruch, der Gegenstand eines außergerichtlichen Vergleichs ist oder der durch rechtsgeschäftliche Erklärung anerkannt wurde.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle de
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10.11.2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbare
published on 10.11.2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1Tatbestand
2Die Beklagte ist der we
published on 24.06.2014 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1.) gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27.06.2013, Az. 7 O 67/12 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.).
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vo
published on 19.10.2007 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 12. Januar 2007 (Az. 12 O 153/06) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.560,35 €
nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
B
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(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der...