Patentgesetz - PatG | § 91
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Patentgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
(3) Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.
(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über d
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 04/10/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 21/06 vom 4. Oktober 2007 in der Rechtsbeschwerdesache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die R
published on 25/01/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 7/99 vom 25. Januar 2000 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Spiralbohrer PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 3 i.d.F. des 2. PatGÄ ndG a) Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne
published on 16/09/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 29/07 vom 16. September 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster 202 19 274 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Antennenhalter GG Art. 103 Abs. 1; PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 De
published on 16/06/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 6 7 / 1 3 Verkündet am: 16. Juni 2015 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des
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