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Rechtsgebiet

Steuerstrafrecht

48 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick

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Das Steuerstrafrecht befasst sich mit der strafrechtlichen Sanktionierung von Verstößen gegen die Steuergesetze. Es ist eine brisante Schnittmenge aus dem komplexen materiellen Steuerrecht und dem allgemeinen Strafrecht. Die Ermittlungen werden in der Regel nicht von der normalen Polizei, sondern von der Steuerfahndung (als spezialisierter Behörde der Finanzverwaltung) geführt. ### 📐 Die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) Die zentrale und in der Praxis mit Abstand wichtigste Norm des Steuerstrafrechts ist § 370 der Abgabenordnung (AO) – die Steuerhinterziehung. Sie bestraft denjenigen, der den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (also zu wenig oder zu spät zahlt) oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen (z. B. bei der Hinterziehung im großen Ausmaß von mehreren Hunderttausend Euro oder bei organisierter Kriminalität) sogar bis zu zehn Jahren. ### ⚖️ Die Selbstanzeige (§ 371 AO) Eine Besonderheit des Steuerstrafrechts ist das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige. Werden die hinterzogenen Steuern nachträglich in vollem Umfang gegenüber dem Finanzamt offengelegt und fristgerecht nachgezahlt (inklusive hoher Hinterziehungszinsen), kann der Täter Straffreiheit erlangen. Die Hürden für eine wirksame Selbstanzeige sind in den letzten Jahren jedoch verschärft worden. Eine Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung mehr, wenn die Tat zum Zeitpunkt der Anzeige bereits entdeckt war, die Steuerfahndung bereits vor der Tür steht (Sperrgründe) oder die nachgereichten Daten erneut unvollständig sind. ### ⚠️ Ordnungswidrigkeiten (Leichtfertige Steuerverkürzung) Nicht jeder Fehler in der Steuererklärung führt sofort zu einem Strafverfahren. Während die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) mindestens bedingten Vorsatz erfordert, wird die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) als Ordnungswidrigkeit behandelt. Wer aus grober Unachtsamkeit Steuern verkürzt, wird nicht bestraft, sondern mit einem zum Teil empfindlichen Geldbuße belegt. Die Abgrenzung zwischen (noch) grober Fahrlässigkeit und (schon) bedingtem Vorsatz ist in der juristischen Praxis eine der Hauptaufgaben der Strafverteidigung.

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Compliance im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Compliance bezeichnet die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und Standards, die auf ein Unternehmen zutreffen. Weiterlesen ›

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Schlüsselnormen

  • § 370 AO Steuerhinterziehung
  • § 378 AO Leichtfertige Steuerverkürzung
  • § 371 AO Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
  • § 374 AO Steuerhehlerei
  • § 393 AO Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
  • § 373 AO Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
  • § 376 AO Verfolgungsverjährung
  • § 369 AO Steuerstraftaten
  • § 397 AO Einleitung des Strafverfahrens
  • § 386 AO Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
  • § 375 AO Nebenfolgen
  • § 385 AO Geltung von Verfahrensvorschriften
  • § 384 AO Verfolgungsverjährung
  • § 404 AO Steuer- und Zollfahndung
  • § 399 AO Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
  • § 379 AO Steuergefährdung
  • § 396 AO Aussetzung des Verfahrens
  • § 392 AO Verteidigung
  • § 372 AO Bannbruch
  • § 398a AO Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
  • § 400 AO Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
  • § 377 AO Steuerordnungswidrigkeiten
  • § 381 AO Verbrauchsteuergefährdung
  • § 387 AO Sachlich zuständige Finanzbehörde
  • § 391 AO Zuständiges Gericht
  • § 398 AO Einstellung wegen Geringfügigkeit
  • § 402 AO Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
  • § 383a AO Verstöße gegen innerstaatlich anwendbare völkerrechtliche Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit
  • § 395 AO Akteneinsicht der Finanzbehörde
  • § 401 AO Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
  • § 406 AO Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
  • § 407 AO Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
  • § 410 AO Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
  • § 380 AO Gefährdung der Abzugsteuern
  • § 383 AO Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
  • § 383b AO Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
  • § 388 AO Örtlich zuständige Finanzbehörde
  • § 389 AO Zusammenhängende Strafsachen
  • § 390 AO Mehrfache Zuständigkeit
  • § 394 AO Übergang des Eigentums
  • § 403 AO Beteiligung der Finanzbehörde
  • § 405 AO Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
  • § 408 AO Kosten des Verfahrens
  • § 409 AO Zuständige Verwaltungsbehörde
  • § 411 AO Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
  • § 412 AO Zustellung, Vollstreckung, Kosten
  • § 382 AO Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
  • § 384a AO Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679

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